OGH 8 ObA 22/18w
Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Angemessen ist das Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und im Vergleich zu dem ergibt, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird. Werden - etwa weil es ortsüblich ist - höhere als die kollektivvertraglichen Mindestgehälter bezahlt, ist in der Regel von diesen höheren Löhnen auszugehen.
Für die Errichtung von Verträgen gelten die Tarife für Gerichtsverfahren und die Notariatstarife nicht. Geschuldet ist ein angemessenes Entgelt, das sich danach richtet, was unter ähnlichen Umständen üblich ist. Ein fester Prozentsatz vom Wert des Geschäfts kann daher nicht verlangt werden.
Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.03.2018, 7 Ra 9/18x-98
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1152 ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.862 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Geschäftszahl
8ObA22/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A*****, vertreten durch Schmidmayer Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. J*****, wegen 11.006,82 EUR brutto abzüglich 4.089,80 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 1.457,17 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2018, GZ 7 Ra 9/18x-98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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