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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.07.2018 · Fall aus Kärnten

OGH 1 Ob 30/18w

Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.

Wie ein Vorbringen zu verstehen ist und auf welche rechtliche Grundlage die Ansprüche gestützt werden, ist für sich allein keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Darauf lässt sich ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht stützen.

Nein. Steht fest, dass das Werk so mangelhaft ist, dass es sich nicht verbessern lässt und damit unbrauchbar ist, ist es sittenwidrig, wenn sich der Unternehmer auf Ihre vertraglich festgelegte Vorleistungspflicht beruft. Diese Berufung bleibt dann unbeachtlich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 235 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.746 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Geschäftszahl

1Ob30/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH (früher: S***** GmbH), *****, vertreten durch Mag. Erwin H. Falkner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** D*****, vertreten durch die Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH, Klagenfurt am Wörthersee, wegen 7.583,60 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 1 R 127/17x-69, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 28. März 2017, GZ 16 C 1333/14i-65, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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