OGH 4 Ob 133/18i
Worum es ging: Ist mein Vertrag befristet, wenn er ein Enddatum nennt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht unbedingt. Ist ein Endtermin nur für den Fall vorgesehen, dass vorher ordnungsgemäß gekündigt wird, liegt in Wahrheit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Es endet dann nur durch eine Kündigung.
Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn Sie sich als Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen konnten. Das ist der Fall, wenn im Vertrag entweder ein Datum genannt ist oder sich das Ende aus dem angegebenen Beginn eindeutig ergibt.
Der im Mietvertrag angeführte Umstand muss bestimmt bezeichnet und für den Vermieter objektiv bedeutsam sein. Er muss den im Gesetz genannten Gründen zwar nicht gleichkommen, aber doch nahekommen.
Im entschiedenen Fall nicht. Eine Befristung wirkt nur, wenn der Endtermin unbedingt feststeht. Eine Verlängerungsoption, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 28.08.2017, 16 C 36/17d-14
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 25.04.2018, 38 R 322/17k-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1114 ABGB § 1115 AngG Art. 1 § 19 MRG § 29 MRG § 30 ZPO § 560
Entscheidungstext
71 Absätze, 26.814 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Geschäftszahl
4Ob133/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH (vormals P* GmbH), *, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W* GmbH, *, vertreten durch Mag. Bernhard Österreicher, Rechtsanwalt in Pfaffstätten, wegen Aufkündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. April 2018, GZ 38 R 322/17k-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 28. August 2017, GZ 16 C 36/17d-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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