Wann ist das Ende meines befristeten Mietvertrags klar genug?
betrifft Mieter, Vermieter, Untermieter
Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn Sie sich als Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen konnten. Das ist der Fall, wenn im Vertrag entweder ein Datum genannt ist oder sich das Ende aus dem angegebenen Beginn eindeutig ergibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Jede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, nämlich dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann, erfüllt das Erfordernis des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG. Dies ist der Fall, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder wenn er durch die Angabe des Anfangszeitpunktes eindeutig festgelegt ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn sich der Mieter, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen konnte und davon ausgehen musste, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde.OGH 4 Ob 48/25z, 11.04.2025
- Der bestimmte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen.OGH 3 Ob 67/24k, 28.10.2024
- Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern - wie hier - von einer auslegungsbedürftigen Bedingung („friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann.OGH 3 Ob 219/13x, 22.01.2014
- Einräumung eines Optionsrechts.OGH 5 Ob 26/11a, 26.05.2011
- Die schriftliche Vereinbarung über eine Mietvertragsverlängerung vom 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2001 inklusive Option für weitere 2 Jahre ist ausreichend bestimmt; Vertragsende daher 30. 6. 2003 (Gesetzeslage vor WRN 2001).OGH 7 Ob 168/05i, 19.10.2005
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- Der unbedingte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln.OGH 4 Ob 2194/96t, 01.10.1996
- Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass der Mietvertrag ohne Kündigung erlischt, bedarf es in einem solchen Fall nicht.OGH 8 Ob 601/92, 18.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 29.
- OGH 1 Ob 150/25b, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 48/25z, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 67/24k, 28.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 97/23g, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 211/22y, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 174/22g, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 3/21h, 01.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 124/20h, 15.09.2020
- OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
- OGH 4 Ob 133/18i, 17.07.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
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