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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.07.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 132/18z

Worum es ging: Müssen bei diesem Streit alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geht es um eine gerichtliche Regelung unter Miteigentümern, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Über ein gemeinschaftliches Verhältnis kann nämlich nur gegenüber allen entschieden werden. Fehlt auch nur einer, sei es auf der Antragsteller- oder auf der Gegenseite, bleibt der Antrag erfolglos.

Soll der Mietvertrag mit einem Miteigentümer gekündigt werden, muss auch dessen fehlende Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichts im Außerstreitverfahren ersetzt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 838a AußStrG § 46 AußStrG § 65 MRG § 37 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 52 WGG Art. 1 § 22

Entscheidungstext

27 Absätze, 4.539 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Geschäftszahl

5Ob132/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. W*, 2. J*, beide vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G*, 2. B*, beide vertreten durch Dr. Andrea Herbeck, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ersetzung der Zustimmung zur Aufkündigung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. März 2018, GZ 39 R 383/17p-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 23. Oktober 2017, GZ 5 MSch 53/16a-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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