OGH 5 Ob 132/18z
Worum es ging: Müssen bei diesem Streit alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Geht es um eine gerichtliche Regelung unter Miteigentümern, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Über ein gemeinschaftliches Verhältnis kann nämlich nur gegenüber allen entschieden werden. Fehlt auch nur einer, sei es auf der Antragsteller- oder auf der Gegenseite, bleibt der Antrag erfolglos.
Soll der Mietvertrag mit einem Miteigentümer gekündigt werden, muss auch dessen fehlende Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichts im Außerstreitverfahren ersetzt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 23.10.2017, 5 MSch 53/16a-11
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 07.03.2018, 39 R 383/17p-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 838a AußStrG § 46 AußStrG § 65 MRG § 37 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 52 WGG Art. 1 § 22
Entscheidungstext
27 Absätze, 4.539 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Geschäftszahl
5Ob132/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Mag. W*, 2. J*, beide vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. G*, 2. B*, beide vertreten durch Dr. Andrea Herbeck, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ersetzung der Zustimmung zur Aufkündigung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. März 2018, GZ 39 R 383/17p-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 23. Oktober 2017, GZ 5 MSch 53/16a-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
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