OGH 5 Ob 118/18s
Worum es ging: Kann ich die Obsorgeentscheidung bis zum Höchstgericht bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wem die Obsorge für ein Kind übertragen wird, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, indem es Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände der Eltern gegenüberstellt. Das ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls, der in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.
Nein. Das Gericht darf Beweisanbote übergehen, wenn schon nach dem angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind und die Aufnahme die Entscheidung nur verzögern würde, was dem Kindeswohl nicht dient. Dasselbe gilt für die Frage, welchem von mehreren widersprüchlichen Gutachten zu folgen ist und ob weitere Sachverständige beizuziehen sind.
Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Geschäftszahl
5Ob118/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. M* S*, geboren am * 2010, 2. F* S*, geboren am * 2011, beide *, 3. K* S*, geboren am * 2014, 4. R* S*, geboren am * 2016, beide bei den Pflegeeltern *, alle Minderjährigen vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Niederösterreich, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, Am Anger 2, 3180 Lilienfeld, wegen Übertragung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern A* F*, und D* S*, beide *, beide vertreten durch Mag. Anton Hintermeier, Rechtsanwalt in St. Pölten, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Mai 2018, GZ 23 R 153/18z-113, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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