Wie wird eine Vertragsstrafe gemäßigt, wenn kein Schaden entstand?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Neben dem Schaden sind weitere Mäßigungskriterien zB eine wechselseitige Interessenabwägung (wirtschaftliches Interesse des Gläubigers an einer fristgerechten Erfüllung versus Möglichkeit des Schuldners, fristgerecht zu leisten), die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung.OGH 6 Ob 219/20d, 25.11.2020
- Deshalb habe sich in solchen Fällen die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Konventionalstrafe in Ermangelung eines Schadenseintritts auf den Zeitpunkt deren Vereinbarung und auf den damals als Folge einer allfälligen Vertragsverletzung möglichen Schaden zu beschränken.OGH 1 Ob 116/02v, 11.06.2002
- Der Erfüllungsdruck soll schon jene Gefahren einer konkreten Schädigung des Gläubigers abwenden, die bei einer ex-ante-Betrachtung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Folge der Nichterfüllung beziehungsweise nicht gehörigen Erfüllung der maßgeblichen Vertragspflicht typisch sind. Insofern ist nur das mögliche und nicht das tatsächliche Interesse an der Vertragserfüllung ausschlaggebend.OGH 1 Ob 116/02v, 11.06.2002
- Der Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für den Verfall einer Konventionalstrafe, wenn diese der Befestigung oder Verstärkung übernommener Vertragspflichten dient. Zweck der Pönalevereinbarung ist in diesem Fall, auf den Verpflichteten zusätzlichen Erfüllungsdruck auszuüben.OGH 1 Ob 195/00h, 29.05.2001
- Eine Konventionalstrafabrede unter Bedachtnahme auf den bei einer ex-ante-Betrachtung künftig möglicherweise eintretenden Schaden ist grundsätzlich erlaubt und kann eine solche Strafe auch dann verfallen, wenn es am Eintritt eines wirklichen Schadens (noch) mangelt. Dies ist nicht sittenwidrig, wenn als Verfallstatbestand die Konkurseröffnung über das Vermögen des Strafschuldners vereinbart wurde und das Haftungsrisiko der anderen Gesellschafter, für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden des Werkbestellers außerhalb ihres durch den Gesellschaftsvertrag definierten Verantwortungsbereichs einstehen zu müssen, gerade und erst durch die Konkurseröffnung beträchtlich erhöht wird.OGH 1 Ob 170/00g, 19.12.2000
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- Die Frage nach der Höhe eines wirklichen Schadens - als sonst bedeutsame Determinante einer bestimmten Mäßigungsgrenze und Mäßigungsrelation - ist nicht von Belang, wenn ein solcher Gläubigernachteil nicht feststeht.OGH 1 Ob 170/00g, 19.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112216 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 11.
- OGH 7 Ob 102/24m, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 10/21k, 23.02.2021
- OGH 6 Ob 219/20d, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 87/18m, 27.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 143/17h, 24.08.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Vertragsstrafe kann gemäßigt werden, aber nicht beliebig weit. Sie darf nicht unter die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens gesenkt werden.
Ja. Die Vertragsstrafe ist eine im Voraus festgelegte Pauschale für einen möglichen künftigen Schaden. Sie soll den schwierigen Nachweis des Schadens ersparen und den Vertrag bekräftigen. Deshalb ist sie von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens unabhängig und gebührt grundsätzlich auch dann, wenn gar kein Schaden entstanden ist.