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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.10.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 128/18m

Worum es ging: Darf der Vormieter für die Wohnung eine Ablöse verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Ablöse ist dann verboten, wenn ihr keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Verboten sind also Zahlungen, durch die sich der ausziehende Mieter ohne Gegenwert bereichert. Zahlungen für einen echten Gegenwert fallen nicht darunter.

Ja. Verboten ist jede Leistung des neuen Mieters, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die nur deshalb verlangt und gegeben wird, weil das Mietobjekt einen Vermögens- und Seltenheitswert hat. In welche Rechtsform das gekleidet wird, ist bedeutungslos: Auch die Verknüpfung des Mietvertrags mit einem Kaufvertrag über Einrichtungsgegenstände oder mit einem Auftrag zur Wohnungsrenovierung fällt darunter.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 302 ABGB § 306 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 27 MRG § 37

Entscheidungstext

28 Absätze, 9.412 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Geschäftszahl

5Ob128/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. L*, 2. B*, beide *, beide vertreten durch Dr. Malena Stürzenbecher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin G*, vertreten durch Schlösser & Partner, Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 14.000 EUR (§ 27 iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 27. April 2018, GZ 7 R 4/18m-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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