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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2018 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 121/18z

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass mich niemand schuldhaft verletzt hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer Sie befördert, muss auch darauf achten, dass Sie dabei körperlich nicht zu Schaden kommen; das gehört zum Beförderungsvertrag. Werden Sie dennoch verletzt, müssen Sie das Verschulden der Leute des Unternehmens nicht beweisen. Das Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden trifft.

Ja. Mit dem Beförderungsvertrag übernimmt das Verkehrsunternehmen die Pflicht, für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Das gilt auch für Sie, wenn Sie erst einsteigen, um im Fahrzeug eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen wesentlich zur Beförderung gehört. Haben Sie die Karte schon im Vorverkauf gekauft, kommt der Vertrag bereits damit zustande.

Das Verkehrsunternehmen muss bei Glatteis im Bereich der Haltestellen die nötigen Maßnahmen treffen. Diese Pflicht tritt neben jene des Anrainers, den Gehsteig zu streuen, und ersetzt sie nicht. Wer zur Sicherung verpflichtet ist, wird nicht dadurch frei, dass ein anderer die Gefahr verursacht hat oder ebenfalls verpflichtet wäre.

Meist nicht. Wird ein Weg unentgeltlich benützt, haftet der Halter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zahlen Sie dagegen für die Benützung, etwa über eine Eintrittskarte, ein Benützungsentgelt oder einen entgeltlichen Lift, richtet sich die Haftung nach dem Vertrag und ist damit strenger.

Bietet ein Gastwirt seinen Gästen Parkplätze an, muss er nicht nur die Zufahrt, sondern auch die Zugangswege sicher gestalten. Das gilt besonders für die Abend- und Nachtstunden. Dass die Behörde den Betrieb ohne besondere Auflage genehmigt hat, befreit ihn nicht von der Haftung.

Ja, unter Umständen. Die vertraglichen Sicherungspflichten eines Beförderungsunternehmens reichen auch auf Flächen und Anlagen außerhalb des Gebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhof gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden – etwa auf einen Bahnhofsparkplatz.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319a ZPO § 52

Entscheidungstext

40 Absätze, 11.491 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Geschäftszahl

4Ob121/18z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** C*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei ÖBB-Personenverkehr AG, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1) K***** GmbH, *****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG in Eisenstadt, 2) ÖBB-Infrastruktur AG, *****, vertreten durch Mag. Isabelle Pellech, Rechtsanwältin in Wien, und 3) P***** A*****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 29.631,58 EUR sA und Feststellung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. April 2018, GZ 5 R 13/18w-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. November 2017, GZ 4 Cg 43/16x-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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