Haftet der Wegehalter auch bei leichter Fahrlässigkeit?
günstig für Wegehalter betrifft Wanderer, Wegehalter, Gemeinden, Liftbetreiber, Hotelgäste
Meist nicht. Wird ein Weg unentgeltlich benützt, haftet der Halter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zahlen Sie dagegen für die Benützung, etwa über eine Eintrittskarte, ein Benützungsentgelt oder einen entgeltlichen Lift, richtet sich die Haftung nach dem Vertrag und ist damit strenger.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Die Wegehaftung unterliegt im Normfall der unentgeltlichen Benützung einer Straße der Sondervorschrift des § 1319a ABGB.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beherbergungsvertrag (Schihotel)OGH 4 Ob 7/23t, 31.05.2023
- Beim Abschluss eines Beförderungsvertrags richten sich die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers des Verkehrsmittels in erster Linie nach Vertragsrecht.OGH 4 Ob 121/18z, 23.10.2018
- Nur bei Benützung eines Weges gegen Entgelt beurteilt sich in den weitaus überwiegenden Fällen die Haftung nach Vertragsrecht und nicht nach § 1319a ABGB. Die Vertragshaftung greift dann Platz, wenn beispielsweise Eintrittskarten verkauft, ein Benützungsentgelt entrichtet oder Aufstiegshilfen wie Seilbahnen oder Skilifte entgeltlich zur Verfügung gestellt werden.OGH 1 Ob 260/05z, 31.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023714 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 6.
- OGH 4 Ob 7/23t, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 47/20b, 08.04.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 121/18z, 23.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
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