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Haftet der Wegehalter auch bei leichter Fahrlässigkeit?

günstig für Wegehalter betrifft Wanderer, Wegehalter, Gemeinden, Liftbetreiber, Hotelgäste
Meist nicht. Wird ein Weg unentgeltlich benützt, haftet der Halter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zahlen Sie dagegen für die Benützung, etwa über eine Eintrittskarte, ein Benützungsentgelt oder einen entgeltlichen Lift, richtet sich die Haftung nach dem Vertrag und ist damit strenger.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 31.05.2023 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1979)

Die Wegehaftung unterliegt im Normfall der unentgeltlichen Benützung einer Straße der Sondervorschrift des § 1319a ABGB.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023714 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 6.

Im Gesetz

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