Wer muss die Haltestelle bei Glatteis streuen?
günstig für Fahrgast betrifft Fahrgäste, Verkehrsunternehmen, Hauseigentümer
Das Verkehrsunternehmen muss bei Glatteis im Bereich der Haltestellen die nötigen Maßnahmen treffen. Diese Pflicht tritt neben jene des Anrainers, den Gehsteig zu streuen, und ersetzt sie nicht. Wer zur Sicherung verpflichtet ist, wird nicht dadurch frei, dass ein anderer die Gefahr verursacht hat oder ebenfalls verpflichtet wäre.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.02.2020 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherheitspflicht resultiert auch die Aufgabe, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle, sondern neben die Verpflichtung des Anliegers, den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen. Dabei gilt der bei allgemeiner Verkehrssicherheit geltende Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit wird, dass ein anderer die Gefahr verursacht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Bahnhofsparkplatz.OGH 4 Ob 121/18z, 23.10.2018
- Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden.OGH 4 Ob 121/18z, 23.10.2018
- Sind mehrere Verpflichtete nebeneinander verhalten, darf sich keiner auf die Einhaltung der Verpflichtung durch den anderen verlassen, weil dann oftmals keiner rechtzeitig tätig wird.OGH 2 Ob 206/11z, 30.08.2012
- Dies gilt auch im Anwendungsbereich des BBG.OGH 2 Ob 139/08t, 04.09.2008
- Eine derartige vorvertragliche Verpflichtung besteht auch für den mit der Personenbeförderung beschäftigten Betreiber einer Eisenbahn und zwar nicht nur für das Beförderungsmittel selbst, sondern auch den gefahrlosen Zugang zu diesem, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder der Haltereigenschaft.OGH 2 Ob 139/08t, 04.09.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Beklagte hat sich nicht auf die Unzumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr berufen.OGH 5 Ob 145/07w, 28.08.2007
- Wie schon im unmittelbar vergleichbaren Anlassfall zu 2 Ob 35/97d ausgesprochen, sind von dieser Verkehrssicherungspflicht auch Eisengitter im Ausgangsbereich einer U-Bahn umfasst, wenn die zu befördernden Personen zwangsläufig beim Betreten oder Verlassen des U-Bahnbereichs ein solches Eisengitter überschreiten müssen.OGH 5 Ob 145/07w, 28.08.2007
- Hier: Eisenbahnkreuzung.OGH 2 Ob 100/04a, 18.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023578 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 2 Ob 108/19z, 27.02.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 121/18z, 23.10.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1319a
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 93
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Räum- und Streupflicht der Anrainer
Schadenersatz · Übernahme der Anrainerpflichten beim Schneeräumen
Schadenersatz · Streupflicht gegenüber Mietern und Angehörigen
Schadenersatz · Streupflicht auf Straßen bei Glatteis
Schadenersatz · Schneeräumung durch die Gemeinde