OGH 8 ObA 58/18i
Worum es ging: Wie schnell muss der Chef nach einem Vorfall entlassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Entlassungsgrund gilt als bekannt, sobald der Arbeitgeber die wesentlichen Einzelheiten kennt. Er muss die zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchführen, sonst kann er das Entlassungsrecht verlieren. Nachforschen muss er allerdings nur, wenn ihm konkrete Umstände bekannt werden, die eine Entlassung möglich erscheinen lassen.
Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. War das Zögern in der Sachlage begründet, verliert Ihr Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht. In einem solchen Fall wurden drei Tage als rechtzeitig angesehen.
Mit der Entlastung erklärt die Gesellschaft einseitig, dass sie den Geschäftsführer von möglichen Ersatzansprüchen aus seinen Verstößen befreit. Diese Befreiung reicht aber nur so weit, wie die Gesellschaft die Ansprüche bei sorgfältiger Prüfung aller vollständig vorgelegten Unterlagen erkennen konnte oder hätte erkennen können.
Nein. Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht auf jene Ansprüche, die erkennbar waren. Wer auch auf nicht erkennbare Ansprüche verzichten will, muss eine sogenannte Generalbereinigung vereinbaren, mit der alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt werden. Bei Verschleierung oder listiger Irreführung bleiben Ersatzansprüche in jedem Fall bestehen.
Ja, aber nur in beschränktem Umfang. Sie haben Anspruch darauf, von jenen Ansprüchen befreit zu werden, die aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Einen Anspruch auf vollständige Entlastung gibt es nicht. Waren Verstöße aus den Unterlagen nicht erkennbar oder waren diese unvollständig, kann die Gesellschaft auch später noch Ersatz verlangen.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.05.2018, 9 Ra 104/17f-60
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Geschäftszahl
8ObA58/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Andrea Komar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Prof. Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Tinhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 173.902,95 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 142.706,30 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2018, GZ 9 Ra 104/17f-60, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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