Erfasst die Entlastung auch unbekannte Ansprüche gegen mich?
günstig für Gesellschaft betrifft Geschäftsführer, Gesellschafter, GmbH
Nein. Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht auf jene Ansprüche, die erkennbar waren. Wer auch auf nicht erkennbare Ansprüche verzichten will, muss eine sogenannte Generalbereinigung vereinbaren, mit der alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt werden. Bei Verschleierung oder listiger Irreführung bleiben Ersatzansprüche in jedem Fall bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.08.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die Entlastung hat in der Regel eine ähnliche Wirkung wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder ein Anerkenntnis des Nichtbestehens solcher Ansprüche. Von der Entlastung ist die Generalbereinigung aller wechselseitigen Ansprüche der GmbH und ihrer ausgeschiedenen Organmitglieder zu unterscheiden. Dies bedeutet einen Verzicht auch auf nicht erkennbare Ersatzansprüche (§ 48 ASGG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es gibt die Möglichkeit, anstelle der Entlastung des gesamten Organs („der Geschäftsführung“) über die Entlastung einzelner Organmitglieder ‑ getrennt ‑ zu beschließen.OGH 6 Ob 88/13d, 28.08.2013
- Der Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die Entlastung wegen der Schwere der Pflichtwidrigkeit unvertretbar ist oder bei schwerwiegender Schädigung der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafter durch Organmitglieder.OGH 6 Ob 22/13y, 28.08.2013
- Bei Verschleierung oder listiger Irreführung erlöschen Schadenersatzansprüche nicht.OGH 9 ObA 302/92, 27.01.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0060007 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 9 ObA 136/19v, 26.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 58/18i, 24.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 58/15t, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
GmbHG §35 Abs1
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