OGH 2 Ob 98/18b
Worum es ging: Trage ich Mitschuld, wenn ich in Schischuhen ausrutsche?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, unter Umständen. Wer in einem Gasthaus mit Schischuhen auf nassen Fliesen stürzt, trägt ein Drittel selbst. Wo das Tragen von Schischuhen nicht untypisch ist, etwa in der Unterführung bei einer Talstation, trifft Sie dagegen keine Mitschuld.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
In der Regel nicht. Ob jemand leicht oder grob fahrlässig gehandelt hat und wie das Verschulden aufgeteilt wird, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig aus dem Rahmen fällt.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 11.10.2017, 18 C 196/17t-22
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 07.02.2018, 22 R 1/18b-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Geschäftszahl
2Ob98/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** E*****, vertreten durch Mag. Werner Hammerl, Rechtsanwalt in Schärding, gegen die beklagten Parteien 1. S***** Gesellschaft mbH, *****, 2. H***** Gesellschaft mbH, *****, und 3. Gemeinde S*****, alle vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 7.321,13 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei (Revisionsinteresse: 4.841,13 EUR sA) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 7. Februar 2018, GZ 22 R 1/18b-29, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 11. Oktober 2017, GZ 18 C 196/17t-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Mitteilung der klagenden Partei vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
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