Was muss in meiner Rechtsmittelbeantwortung stehen, damit Kosten ersetzt werden?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Verfahrensparteien
Im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen werden nur die Kosten eines zweckentsprechenden Aufwands ersetzt. Die Kosten Ihrer Rechtsmittelbeantwortung bekommen Sie daher nur, wenn Sie darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, gibt es keinen Ersatz.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (27 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2007)
Die in § 37 Abs 3 Z 17 MRG angeordnete Beschränkung des Kostenersatzanspruchs auf den zweckentsprechenden Verfahrensaufwand rechtfertigt keinen Zuspruch von Kosten der Rechtsmittelbeantwortung, wenn in dieser nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen wurde.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangelnder Hinweis auf die Verspätung des Revisionrekurses.OGH 5 Ob 171/14d, 18.11.2014
- Die Antragstellerin hat in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse hingewiesen. Es entspricht daher der Billigkeit, dass ihr die im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revisionsrekurse entstandenen Kosten ersetzt werden.OGH 5 Ob 137/14d, 04.09.2014
- Hier: Billigkeitserwägungen rechtfertigen den Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung an die Erst- und Zweitantragsgegner, die in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit der Revisionsrekurse hingewiesen haben.OGH 5 Ob 220/07z, 20.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122294 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 27.
- OGH 5 Ob 78/25v, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 131/25p, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 66/24b, 30.01.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 18/22s, 17.02.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 9/21s, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 137/20p, 12.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/19y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/18h, 06.11.2018
- OGH 5 Ob 180/18h, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/18p, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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