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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 184/18g

Worum es ging: Bleibt das Verbot bestehen, wenn einer von uns stirbt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten, mit dem Tod des Belasteten oder mit der Veräußerung der Sache. Auf die Erben des Belasteten geht es nicht über.

Nein. Auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung ist gegen Eingriffe Dritter geschützt. Ein Dritter darf den Schuldner nicht dazu bringen, sich vertragswidrig zu verhalten, und darf die Erfüllung auch sonst nicht vereiteln, wenn er das fremde Recht kennt oder es leicht erkennbar ist. Eine besondere Schädigungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.

Mit dieser Art von einstweiliger Verfügung nicht. Wollen Sie durchsetzen, dass jemand eine Liegenschaft nicht veräußert oder belastet, kann das Verbot nicht auf jene Bestimmung gestützt werden, die der Sicherung eines Anspruchs auf die Sache selbst dient.

Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet zunächst nur den Vertragspartner, über die Sache nicht zu verfügen. Wer dagegen verstößt, macht sich nach den allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Verbot auch gegenüber Dritten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 364c EO § 381 EO § 382 EO § 393 EO § 78 ZPO § 52

Entscheidungstext

55 Absätze, 21.637 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Geschäftszahl

3Ob184/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei J*, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei A*, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 20. August 2018, GZ 1 R 128/18v-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 13. Juni 2018, GZ 13 C 453/18p-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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