OGH 3 Ob 184/18g
Worum es ging: Bleibt das Verbot bestehen, wenn einer von uns stirbt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten, mit dem Tod des Belasteten oder mit der Veräußerung der Sache. Auf die Erben des Belasteten geht es nicht über.
Nein. Auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung ist gegen Eingriffe Dritter geschützt. Ein Dritter darf den Schuldner nicht dazu bringen, sich vertragswidrig zu verhalten, und darf die Erfüllung auch sonst nicht vereiteln, wenn er das fremde Recht kennt oder es leicht erkennbar ist. Eine besondere Schädigungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.
Mit dieser Art von einstweiliger Verfügung nicht. Wollen Sie durchsetzen, dass jemand eine Liegenschaft nicht veräußert oder belastet, kann das Verbot nicht auf jene Bestimmung gestützt werden, die der Sicherung eines Anspruchs auf die Sache selbst dient.
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet zunächst nur den Vertragspartner, über die Sache nicht zu verfügen. Wer dagegen verstößt, macht sich nach den allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Verbot auch gegenüber Dritten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Steyr, 13.06.2018, 13 C 453/18p-2
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 20.08.2018, 1 R 128/18v-7
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 364c EO § 381 EO § 382 EO § 393 EO § 78 ZPO § 52
Entscheidungstext
55 Absätze, 21.637 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Geschäftszahl
3Ob184/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Partei J*, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei A*, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 20. August 2018, GZ 1 R 128/18v-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 13. Juni 2018, GZ 13 C 453/18p-2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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