Bleibt das Verbot bestehen, wenn einer von uns stirbt?
günstig für Erbe betrifft Liegenschaftseigentümer, Verbotsberechtigte, Erben, Käufer
Nein. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten, mit dem Tod des Belasteten oder mit der Veräußerung der Sache. Auf die Erben des Belasteten geht es nicht über.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.09.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot ist nur passiv, nämlich auf der Seite des verpflichteten Teils unvererblich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt als solches kein Vermögensobjekt dar, sondern ist ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten oder der Veräußerung der Sache erlischt.OGH 1 Ob 233/98s, 29.09.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010810 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 6.
- OGH 5 Ob 155/21m, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 184/18g, 21.11.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 45/17d, 04.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 123/16y, 29.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 124/16w, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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