Was bewirkt die Eintragung eines Veräußerungsverbots im Grundbuch?
günstig für Verbotsberechtigter betrifft Liegenschaftseigentümer, Angehörige, Käufer, Gläubiger
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet zunächst nur den Vertragspartner, über die Sache nicht zu verfügen. Wer dagegen verstößt, macht sich nach den allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig. Erst durch die Eintragung im Grundbuch wirkt das Verbot auch gegenüber Dritten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 16.10.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Das Veräußerungsverbot und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis, das zur Unterlassung einer Verfügung verpflichtet und dessen Übertretung nach allgemeinen Regeln schadenersatzpflichtig macht. Es erlangt durch die Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch wenn das Verbot den Erhalt der Liegenschaft im Familienbesitz bezweckt, begründet die verbotswidrige Veräußerung für sich alleine keine Schadenersatzansprüche des Verbotsberechtigten wegen eines unterbleibenden künftigen Erwerbs der Liegenschaft oder deren Werts als gesetzlicher Erbe des Liegenschaftseigentümers oder einer Minderung des künftigen Pflichtteilsanspruchs.OGH 6 Ob 176/24m, 16.10.2025
- Die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots verleiht dem Verbotsberechtigten eine absolute Rechtsposition gegenüber jedem Dritten, das Verbot ist aber kein dingliches Recht iSd § 308 ABGB, § 9 GBG.OGH 5 Ob 128/10z, 16.11.2010
- Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll.OGH 6 Ob 304/05g, 26.01.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108057 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 7.
- OGH 6 Ob 176/24m, 16.10.2025, Fall aus Burgenland
- OGH 5 Ob 30/22f, 01.06.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 211/19v, 16.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 184/18g, 21.11.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 168/16s, 01.03.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 53/16d, 25.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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