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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 65/18v

Worum es ging: Ist das Urteil fehlerhaft, wenn meine Zeugen unerwähnt bleiben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht entscheidet über die Beweise nach freier Überzeugung und muss seine Entscheidung begründen. Es ist aber weder ein Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit, wenn in dieser Begründung ein Umstand nicht erwähnt oder eine mögliche Erwägung nicht angestellt wird. Auch dass eine für Sie günstige Zeugenaussage nicht eigens behandelt wird, macht das Urteil nicht mangelhaft.

Ja. Übergeht das Gericht zweiter Instanz Ihre Einwände gegen das Verfahren oder gegen die Beweiswürdigung vollständig, ist das ein Fehler des Berufungsverfahrens. Auch die Entscheidung, dass die Beweise nicht wiederholt werden müssen, braucht eine Begründung, besonders wenn nicht alle Feststellungen übernommen werden.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.

Das Berufungsgericht muss nicht jede einzelne Aussage in seiner Begründung nennen. Aus der Begründung muss aber hervorgehen, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich überprüft hat und warum es Ihre Bedenken dagegen nicht teilt.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 IO § 110 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 1.965 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2018

Geschäftszahl

8ObA65/18v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr.

Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Bieta Sodeyfi und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** M*****, vertreten durch Mayer & Herrmann, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. K***** K*****, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T***** GmbH, *****, wegen Feststellung gemäß § 110 IO (Streitwert: 28.639,76 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2018, GZ 10 Ra 74/18b-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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