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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2018 · Fall aus Tirol

OGH 4 Ob 214/18a

Worum es ging: Muss ich meine Gegenleistung nachweisen, bevor ich vollstrecken darf?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Lautet Ihr Urteil auf eine Leistung Zug um Zug, müssen Sie Ihre eigene Leistung zuerst erbringen. Es genügt nicht, das zu behaupten: Sie müssen es mit einer Urkunde nachweisen, sonst wird die Zwangsvollstreckung nicht bewilligt.

Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.

Sie haben die Wahl. Mit einem rechtskräftigen Urteil können Sie die Eintragung entweder unmittelbar beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie über das Exekutionsgericht erzwingen lassen. In beiden Fällen muss aus dem Urteil nicht hervorgehen, worauf Ihr Anspruch beruht.

Ja. Verpflichtet ein rechtskräftiges Urteil die andere Seite, einen bestimmten Vertrag zu unterschreiben, ersetzt dieses Urteil die beglaubigte Unterschrift. Sie können sich im Grundbuchsantrag darauf berufen oder Exekution führen. Die Unterschrift mit Zwangsmitteln zu erzwingen, ist dagegen unzulässig.

Nein. Eine Verlegung ist nur innerhalb des belasteten Grundstücks zulässig, auch dann, wenn das Nachbargrundstück demselben Eigentümer gehört und wirtschaftlich dazugehört. Das schützt Sie davor, Ihr eingetragenes Recht ohne Änderung im Grundbuch zu verlieren. Bei einem bloß vereinbarten, nicht eingetragenen Wegerecht kann das anders sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 30 GBG 1955 § 33 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.760 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Geschäftszahl

4Ob214/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei s***** gmbh, *****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1) N***** I*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, 2) J***** S*****, und 3) V***** S*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Max Fankhauser, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wegen Einwilligung in die Einverleibung der Löschung einer Dienstbarkeit (Streitwert 32.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. September 2018, GZ 1 R 74/18v-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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