Darf der Weg auf ein anderes Grundstück verlegt werden?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Nein. Eine Verlegung ist nur innerhalb des belasteten Grundstücks zulässig, auch dann, wenn das Nachbargrundstück demselben Eigentümer gehört und wirtschaftlich dazugehört. Das schützt Sie davor, Ihr eingetragenes Recht ohne Änderung im Grundbuch zu verlieren. Bei einem bloß vereinbarten, nicht eingetragenen Wegerecht kann das anders sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.11.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Verlegung eines Weges an eine andere Stelle darf nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn jenes mit dem belasteten eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese Einschränkung dient dem Schutz des Berechtigten, damit dieser nicht ohne Änderung der Eintragung im Grundbuch seines dinglichen Rechtes verlustig gehen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wird der Dienstbarkeitsberechtigte durch gerichtliche Entscheidung zur Zustimmung zur Servitutsverlegung durch Einwilligung in die Löschung der bisherigen Servitut verpflichtet, so setzt die rangwahrende Neubegründung einer Ersatzservitut einen entsprechenden Zug‑um‑Zug‑Einwand (Zug um Zug gegen die rangwahrende Einverleibung der neuen Servitut) des Berechtigten voraus. In diesem Fall ist die Zug‑um‑Zug‑Verpflichtung einschließlich der Vorrangeinräumung in den Urteilsspruch aufzunehmen, der die Grundlage für den Vollzug im Grundbuch bildet.OGH 4 Ob 214/18a, 27.11.2018
- Hier: Verlegung auf ein anderes Grundstück zulässig, weil Servitut nicht an Sicherheit verlor (so schon 7 Ob 337/97b).OGH 3 Ob 110/12s, 19.09.2012
- Handelt es sich aber um ein nicht verdinglichtes vertraglich eingeräumtes Wegerecht, so kann ergänzende Vertragsauslegung dazu führen, dass bei Überwiegen der Interessen des Belasteten der Berechtigte die Verlegung des Weges auf ein anderes Grundstück hinzunehmen hat.OGH 3 Ob 50/97t, 21.05.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011723 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 214/18a, 27.11.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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