Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.11.2018 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 222/18b

Worum es ging: Habe ich einen Schaden, obwohl ich vermögenslos bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.

Nein. Auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung ist gegen Eingriffe Dritter geschützt. Ein Dritter darf den Schuldner nicht dazu bringen, sich vertragswidrig zu verhalten, und darf die Erfüllung auch sonst nicht vereiteln, wenn er das fremde Recht kennt oder es leicht erkennbar ist. Eine besondere Schädigungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.

Bei einer Schädigung, die gegen die guten Sitten verstößt, genügt es, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst war. Es ist also nicht nötig, dass der Schädiger den Schaden geradezu angestrebt hat; es reicht, dass er ihn in Kauf genommen hat.

Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.

Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1331 ASVG § 67 UGB § 349 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

38 Absätze, 10.883 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.2018

Geschäftszahl

4Ob222/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei f***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) H***** GmbH, *****, und 2) Dipl.-Ing. H***** G*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 704.225,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2018, GZ 1 R 38/18t-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail