OGH 5 Ob 219/18v
Worum es ging: Was bedeutet Wohnungseigentum eigentlich genau?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.
Die Schriftform gilt nur für die wesentlichen Punkte eines Vertrags über die Begründung von Wohnungseigentum. Die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen als allgemeine Teile des Hauses gehört nicht dazu. Sie ist eine Nebenabrede und kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.
Teile des Hauses, die andere mitbenützen müssen, um ihre eigenen oder gemeinsamen Rechte ausüben zu können, sind allgemeine Teile der Liegenschaft. An ihnen kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Geschieht es doch, sind die Widmung, die Nutzwertfestsetzung und die darauf aufbauenden Eintragungen nichtig.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bregenz, 19.06.2018, 5 C 609/17a-18
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 14.08.2018, 1 R 190/18a-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 WEG 2002 § 2 ZPO § 508a
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.766 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Geschäftszahl
5Ob219/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. G* und 2. Dr. D*, beide *, beide vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Prof. Mag. H*, vertreten durch Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen Beseitigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 14. August 2018, GZ 1 R 190/18a-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 19. Juni 2018, GZ 5 C 609/17a-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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