OGH 2 Ob 210/18y
Worum es ging: Kann eine Liegenschaft mit Nacherben ohne Zustimmung verpfändet werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Nacherben fallen soll, kann ohne deren ausdrückliche Zustimmung kein Pfandrecht eingetragen werden. Das gilt für vertragliche wie für zwangsweise Pfandrechte und ebenso für die Zwangsversteigerung.
Zu den unbeweglichen Sachen gehört, was auf Grund und Boden in der Absicht errichtet wird, dass es dauerhaft dort bleiben soll, also vor allem Häuser. Entscheidend ist daher die Absicht des Erbauers oder das, was die Beteiligten vereinbart haben.
Ja. Wurde ein Bauwerk mit der Absicht errichtet, dauerhaft auf dem Grundstück zu bleiben, ist es Teil des Grundstücks und gehört dem Grundeigentümer. Die Regel ist, dass Grund und Gebäude derselben Person gehören; ein eigenes Eigentum am Gebäude ist die Ausnahme.
Nein. Haben Sie sich vertraglich verpflichtet, eine Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder zu hinterlassen, sind Ihre Rechte auf die eines Nutznießers beschränkt. Die Substanz dürfen Sie nicht verpfänden. Das gilt auch dann, wenn Sie werterhöhend in die Sache investiert haben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.09.2018, 12 R 73/18w-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 297 ABGB § 457 ABGB § 609 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
21 Absätze, 2.874 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2019
Geschäftszahl
2Ob210/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI (FH) G* H*, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. N* D*, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, 2. W* H*, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in Wien, 3. J* D*, und 4. N* D*, beide vertreten durch Ing. Dr. Wolfgang Gappmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 100.000 EUR); in eventu Zustimmung zur Einverleibung eines Pfandrechts (Streitwert: 100.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2018, GZ 12 R 73/18w-38, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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