Wann wird ein Bauwerk Teil des Grundstücks?
betrifft Grundeigentümer, Bauherren, Käufer, Pächter
Zu den unbeweglichen Sachen gehört, was auf Grund und Boden in der Absicht errichtet wird, dass es dauerhaft dort bleiben soll, also vor allem Häuser. Entscheidend ist daher die Absicht des Erbauers oder das, was die Beteiligten vereinbart haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.02.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Gem § 297 ABGB gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf verbleiben sollen, vor allem also Häuser. Entscheidend ist vor allem die Absicht des Erbauers (EvBl 1956/148) bzw die Parteienvereinbarung (Ostheim, Zum Eigentumserwerb durch Bauführung 47).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009930 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 210/18y, 26.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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