Zum Inhalt springen

Gehört ein dauerhaft gebautes Haus zum Grundstück?

günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Bauführer, Käufer, Pächter
Ja. Wurde ein Bauwerk mit der Absicht errichtet, dauerhaft auf dem Grundstück zu bleiben, ist es Teil des Grundstücks und gehört dem Grundeigentümer. Die Regel ist, dass Grund und Gebäude derselben Person gehören; ein eigenes Eigentum am Gebäude ist die Ausnahme.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 18.03.2026 (18 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1957)

Bauwerke, die in der Absicht erbaut wurden, dass diese Baulichkeiten stets und dauernd mit den bezüglichen verbauten Grundstücken verbunden bleiben sollen, stellen nicht Superädifikate, sondern Liegenschaftszugehör im Sinne des § 297 ABGB dar (SS - Kaserne Ebelsberg).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009946 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 18.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Bauwerk als Teil der Liegenschaft
Eigentum und Grundbuch · Haus auf fremdem Grund
Eigentum und Grundbuch · Bau auf fremdem Grund und Belassungsabsicht
Eigentum und Grundbuch · Vereinbarung über das Gebäudeeigentum
Eigentum und Grundbuch · Aufbau als eigenes Bauwerk