Kann eine Liegenschaft mit Nacherben ohne Zustimmung verpfändet werden?
günstig für Nacherbe betrifft Erben, Nacherben, Gläubiger, Eigentümer
Nein. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Nacherben fallen soll, kann ohne deren ausdrückliche Zustimmung kein Pfandrecht eingetragen werden. Das gilt für vertragliche wie für zwangsweise Pfandrechte und ebenso für die Zwangsversteigerung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Die im Grundbuch eingetragene Beschränkung durch eine fideikommisarische Substitution steht der Einverleibung eines Pfandrechtes ohne Zustimmung des Nacherben entgegen, gleichgültig, ob es sich um ein vertragliches Pfandrecht oder um eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung handelt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch, wenn der Eigentümer werterhöhende Investitionen in die Sache getätigt hat, weil eine Hypothek nicht nur die Werterhöhung infolge der Investitionen umfassen würde.OGH 2 Ob 210/18y, 26.02.2019
- Hier: Zu einem vertraglichen Besitznachfolgerecht.OGH 5 Ob 36/18g, 12.06.2018
- Die Zustimmung der Nacherben muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.OGH 3 Ob 160/03f, 26.11.2003
- Das Einverständnis in die Zwangsversteigerung kann auch dadurch als erklärt gelten, dass für die betriebene Forderung ein Vertragspfandrecht mit Zustimmung des Nacherben begründet wurde (NZ 1933, 280).OGH 3 Ob 135/02b, 24.05.2002
- Ohne Zustimmung des berechtigten Nacherben darf eine Pfandrechtseinverleibung nicht erfolgen.OGH 5 Ob 97/94, 08.11.1994
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Auch Zwangsversteigerung.OGH 3 Ob 108/86, 10.12.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002605 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 5 Ob 68/19i, 13.06.2019
- OGH 2 Ob 210/18y, 26.02.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 36/18g, 12.06.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 209/17x, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 613 · Rechte des Vorerben
- Exekutionsordnung (EO) § 87 · Verteilung
- EO § 133 · Exekutionsantrag
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