Kann jemand ein Verbot durch eine kleine Änderung umgehen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (83 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verwendung des Begriffs „Lipizzaner“ ist nicht der Kern allenfalls von den Beklagten begangener Rechtsverletzungen.OGH 4 Ob 87/23g, 27.06.2023
- Hier: Einem Unterlassungsbegehren kann durchaus eine allgemeinere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden.OGH 4 Ob 44/22g, 29.03.2022
- Hier: Unterlassungsklage des VKI.OGH 9 Ob 57/20b, 25.11.2020
- Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben.OGH 4 Ob 166/19v, 24.10.2019
- Ein seinem Umfang nach berechtigtes Begehren ist aber als Minus im zu weiten Sicherungsantrag enthalten.OGH 17 Ob 1/10m, 13.07.2010
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Siehe auch RS0037607.OGH 4 Ob 171/08p, 18.11.2008
- Hier: Verbot der Verwendung verwechselbar ähnlicher Marken für Waren, für welche die Marken eingetragen sind, und „gleichartige Waren" stellt keine grobe Fehlbeurteilung dar.OGH 17 Ob 5/07w, 24.04.2007
- Der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene hat nur Anspruch auf Untersagung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Gegenstand des Urteilsantrags (Sicherungsantrags) ist demnach nur die konkrete Verletzungshandlung.OGH 6 Ob 273/05y, 26.01.2006
- ........ oder mit allgemeiner Fassung des Unterlassungsgebots mit konkreten Einzelverboten.OGH 4 Ob 230/04h, 09.11.2004
- Hier: § 1330 ABGB.OGH 6 Ob 13/01g, 29.03.2001
- Bei der Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist, ist eine gewisse Großzügigkeit notwendig, könnte doch sonst der Beklagte durch ein ähnliches, aber dem Titelwortlaut nicht völlig gleiches Zuwiderhandeln die Vollstreckung des Urteiles und der Unterlassungsgebot umgehen.OGH 6 Ob 109/00y, 23.11.2000
- Hier: § 28 Abs 2 KSchG.OGH 5 Ob 227/98p, 09.03.1999
- Nach der Natur des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten des Verbotspflichtigen ist aber auch eine weitere, allgemeinere Fassung des Verbots oder aber eine enge Fassung des Unterlassungsgebots mit dem Verbot gleicher Verstöße gerechtfertigt.OGH 5 Ob 227/98p, 09.03.1999
- Aus dem geltend gemachten Verstoß der Beklagten gegen das gesetzliche Gebot, in bestimmten Fällen Warnhinweise an Produkten anzubringen, kann die Klägerin nicht den Anspruch ableiten, der Beklagten ganz allgemein den Vertrieb kosmetischer Produkte zu untersagen, "die den dafür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen". "Lancaster Sonnenkosmetik".OGH 4 Ob 47/94, 10.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037733 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 83.
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 57/20b, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 147/18y, 26.02.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nur wenn die Gefahr besteht, dass der andere die Handlung erstmals begeht oder wiederholt. Fehlt diese Gefahr, haben Sie keinen Anspruch auf ein Verbot. Beurteilt wird das nach der Lage am Schluss der Verhandlung erster Instanz.
Ein gerichtliches Verbot muss das untersagte Verhalten so genau beschreiben, dass der Verpflichtete sein künftiges Verhalten daran ausrichten kann. Allgemeine Wendungen wie unsachlich oder aufdringlich genügen dafür nicht, auch wenn sie näher umschrieben werden. Für Gericht und Parteien muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird.