Darf ein Verbot auch aehnliche Nachahmungen erfassen?
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Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (150 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Bei Unterlassungsansprüchen ist eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbotes allzu leicht zu machen (hier: Verbot der Erzeugung und des Vertriebes bestimmter sittenwidrig nachgeahmter Stofftiere und solcher, die damit verwechselbar ähnlich sind).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einem Unterlassungsbegehren kann durchaus eine allgemeinere Fassung gegeben werden, um Umgehungen zu vermeiden.OGH 4 Ob 44/22g, 29.03.2022
- Es ist aber nicht möglich, nur das insbesondere-Verbot zu erlassen, wenn dieses nicht zur verallgemeinernden Umschreibung (Kern der Verletzungshandlung) passt. Denn damit würde ein aliud zugesprochen. Der insbesondere-Zusatz hat auch nicht die Funktion eines Eventualbegehrens.OGH 4 Ob 104/20b, 26.11.2020
- Wird mit der allgemeinen Umschreibung der Kern der Verletzungshandlung nicht erfasst, so kann das Verbot auf den insbesondere-Zusatz eingeschränkt und der überschießende Teil abgewiesen werden.OGH 4 Ob 104/20b, 26.11.2020
- Hier: Unterlassungsklage des VKI.OGH 9 Ob 57/20b, 25.11.2020
- Hier: Zu weit formuliertes, auf das UrhG gestütztes Unterlassungsbegehren, wenn der Beklagten allgemein die Verwendung von Allgemeinen Lieferbedingungen, soweit es sich um Sprachwerke handle, untersagt werden soll, wenn nur zwei Passagen der Lieferbedingungen Werkcharakter haben.OGH 4 Ob 166/19v, 24.10.2019
Alle 47 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Unterlassungsgebot im Verbandsprozess nach § 28 KSchG betreffend die Aufnahme „sinngleicher“ Klauseln.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Einer Unterscheidung des verbotenen Verhaltens nach dem Wohnsitz der Adressaten bedarf es bei einem gemeinschaftsweit identen Lauterkeitsstandard nicht.OGH 4 Ob 6/11b, 23.03.2011
- Es ist zulässig, dem Beklagten nicht nur ein konkret umschriebenes Verhalten zu untersagen, sondern auch die Unterlassung „ähnlicher“ Störungen aufzutragen.OGH 4 Ob 88/10k, 31.08.2010
- Der ursprüngliche Verstoß begründet nicht nur die Gefahr der Wiederholung in unveränderter Form; vielmehr ist zu besorgen, dass der Beklagte - zumal bei einem zu eng gefassten Verbot - Handlungen setzen könnte, die auf ähnliche Weise zum selben Erfolg führen.OGH 17 Ob 40/08v, 24.03.2009
- Hier: „Unrichtige Angaben zur Teilnehmerzahl" ist insoweit überschießend, als bei der Bewerbung von Event-Maturareisen nur zu hohe Zahlen irreführend sein können.OGH 4 Ob 122/08g, 14.10.2008
- Das Unterlassungsgebot war nicht auf das Internet einzuschränken. Es liegt nämlich nahe, den Inhalt eines Internetauftritts auch für die Werbung in anderen Medien zu verwenden. Dass es hier anders wäre, haben die Beklagten weder behauptet noch bescheinigt.OGH 4 Ob 178/06i, 21.11.2006
- Das Verbot einer Werbung für ärztliche Leistungen, das neben anderen Voraussetzungen auch „verharmlosende Werbeanpreisungen" und „nennenswerte Rabatte" als Tatbestandselemente aufzählt, entspricht diesem Erfordernis noch hinreichend: Würde das Unterlassungsgebot auf einen Preisnachlass in bestimmter Höhe oder auf auf eine bestimmte Formulierung einer verharmlosenden Werbeanpreisung beschränkt, wäre eine Umgehung des Titels allzu leicht möglich.OGH 4 Ob 88/06d, 20.06.2006
- Rechtlich unbedenklich ist es auch, das Unterlassungsgebot - nicht willkürlich, sondern dem Anlassfall entsprechend - so zu formulieren, dass es mehrere verpönte Tatbestände (hier: § 28a UWG und § 2 Abs 1 UWG) kumulativ oder alternativ ("und/oder") miteinander verknüpft.OGH 4 Ob 287/02p, 17.12.2002
- Die an sich wegen der Gefahr von Umgehungen gerechtfertigte weite Fassung von Unterlassungsgeboten darf nur so weit gehen, als die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Beklagte werde auch jene Verletzungshandlungen begehen, die unter das weit gefasste Unterlassungsgebot fallen.OGH 4 Ob 131/02x, 18.06.2002
- Es kann dem Beklagten nicht ganz allgemein untersagt werden, ehrenrührige und/oder kreditschädigende Behauptungen aufzustellen.OGH 6 Ob 98/01g, 26.04.2001
- Die andere Möglichkeit besteht darin, die tatsächlich verübte oder bevorstehende Handlung bei ihrer Beschreibung allgemeiner zu fassen und ihr damit einen breiteren Rahmen zu geben, wobei diesfalls allerdings der Kern der Verletzungshandlung erfasst sein muss.OGH 5 Ob 33/99k, 07.12.1999
- Hier: § 28 Abs 2 KSchG.OGH 5 Ob 227/98p, 09.03.1999
- Nach der Natur des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten des Verbotspflichtigen ist aber auch eine weitere, allgemeinere Fassung des Verbots oder aber eine enge Fassung des Unterlassungsgebots mit dem Verbot gleicher Verstöße gerechtfertigt.OGH 5 Ob 227/98p, 09.03.1999
- Eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung rechtfertigt regelmäßig nicht die Befürchtung, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Äußerung ganz anderen Inhalts bildlich darstellen.OGH 4 Ob 2399/96i, 25.02.1997
- Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Auch bei einem Werbevergleich mit herabsetzender Tendenz ist eine solche Beschränkung des künftigen Verbots schon deshalb gerechtfertigt, weil eine in eine bestimmte Richtung zielende herabsetzende Behauptung regelmäßig nicht die Befürchtung rechtfertigt, der Beklagte werde, um das gegen ihn erlassene Verbot zu umgehen, eine herabsetzende Behauptung ganz anderen Inhalts aufstellen.OGH 4 Ob 2283/96f, 29.10.1996
- Deshalb ist es zulässig, dem Beklagten nicht nur eine konkret beschriebene Handlung zu verbieten, sondern auch ähnliche.OGH 4 Ob 2077/96m, 09.07.1996
- Der beklagten Partei kann demnach nicht ganz allgemein untersagt werden, zur Irreführung geeignete Angaben zu machen; vielmehr sind ihr die beanstandeten Behauptungen und sinngleiche Behauptungen zu untersagen.OGH 4 Ob 1/96, 30.01.1996
- Insbesondere ist zu beurteilen, ob die Verletzungshandlung befürchten lässt, dass der Beklagte gleichartige Verstöße begehen werden.OGH 4 Ob 1088/94, 20.09.1994
- Besteht die dringende Befürchtung, der Verletzer werde bei einem Verbot dessen, was er tatsächlich begangen hat, das gleiche auf andere Weise wiederholen, dann wäre es nahezu sinnlos, ihm nur die konkrete Verletzungshandlung im engsten Sinn zu untersagen.OGH 4 Ob 73/91, 28.05.1991
- Ein Unterlassungsgebot ist dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre.OGH 4 Ob 22/91, 09.04.1991
- Hier: § 7 UWGOGH 4 Ob 13/91, 26.02.1991
- Dem Kläger darf aber nicht schon bei jedem - auch nur entfernten - Verstoß die Möglichkeit zur Exekutionsführung gegeben und damit der Beklagte in die Rolle des beweispflichtigen Impugnationsklägers gedrängt werden.OGH 4 Ob 3/91, 26.02.1991
- Hier: Einzelfallentscheidung.OGH 4 Ob 174/90, 29.01.1991
- Irreführende Behauptungen über die Erzeugereigenschaft können daher ein Verbot, Angaben über die Prüfung dieser Erzeugnisse und deren Ergebnisse zu machen, nicht rechtfertigen.OGH 4 Ob 2/91, 18.12.1990
- Der Beklagte könnte sich doch sonst schon durch geringfügige Änderungen seines Verhaltens der Wirkung des Verbotes entziehen.OGH 4 Ob 75/90, 30.05.1990
- Ein Unterlassungsgebot umfasst auch gleichartige oder ähnliche Handlungsweisen.OGH 4 Ob 8/88, 26.04.1988
- Thonet - SesselOGH 4 Ob 335/83, 31.05.1983
- Hier: Unterlassungsgebot hinsichtlich Hervorhebung der Wörter "Konkurs" oder "Konkurswaren" nicht etwa nur für den Handel mit Elektrowaren, sondern generell beim Einzelhandel mit "Waren aller Art", weil Beklagter einen solchen betreibt und ein Recht zu einer derartigen Hervorhebung allgemein für den ganzen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen hat.OGH 4 Ob 327/82, 10.05.1983
- Verbot, Kopierleistungen zu Nettopreisen ohne Umsatzsteuer anzukündigen (Verstoß gegen § 11c Abs 2 PreisG).OGH 4 Ob 339/82, 15.06.1982
- Gilt auch für Ansprüche, die aus der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche resultieren. Es wäre zu weitgehend, summarisch "Vorkehrungen" zu verlangen, unter denen jedwede Maßnahme überhaupt verstanden werden könnte.OGH 8 Ob 154/81, 25.02.1982
- Es ist Sache des Beklagten, sich gegen eine durch den Exekutionstitel nicht gedeckte Exekutionsführung mit den in der Exekutionsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln zur Wehr zu setzen (so schon ÖBl 1978,154).OGH 4 Ob 421/81, 15.12.1981
- Verbot des Offenhaltens der Geschäftsräume auch an Feiertagen, wenn Verstoß nur hinsichtlich Sonntagen erwiesen.OGH 4 Ob 376/80, 14.10.1980
- Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang immer an der konkreten wettbewerbswidrigen Handlung zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein.OGH 4 Ob 306/79, 08.05.1979
- Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Untergerichte den Beklagten auch das Ankündigen des Offenhaltens der Geschäftsräume und das tatsächliche Offenhalten an Feiertagen, das einen völlig gleichartigen Verstoß darstellt, verboten haben (Antrag bezieht sich nur auf Sonntage).OGH 4 Ob 323/79, 10.04.1979
- "Sich den Anschein einer Identität zu geben" ist zu wenig konkretisiert.OGH 4 Ob 406/78, 13.03.1979
- Verbot von Werbegeschenken.OGH 4 Ob 332/78, 25.04.1978
- FunkberaterOGH 4 Ob 310/75, 11.03.1975
- StehgeldzuschussOGH 4 Ob 306/75, 26.02.1975
- ZugG (Kaffeemaschinen); deutlichere FassungOGH 4 Ob 364/74, 18.02.1975
- Fernlehrschulen.OGH 4 Ob 343/74, 12.11.1974
- Hier: § 78 UrhGOGH 4 Ob 315/74, 11.06.1974
- ABC - BuchklubOGH 4 Ob 304/74, 19.03.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 150.
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 189/24y, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 184/24y, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 66/23a, 18.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 131/22a, 18.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/20b, 22.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 57/20b, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 54/19t, 13.09.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 24/19m, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1330
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 · Unterlassungsanspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
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