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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1008

§ 1008. Folgende Geschäfte: Wenn im Nahmen eines Andern Sachen veräußert, oder entgeldlich übernommen; Anleihen oder Darleihen geschlossen; Geld oder Geldeswerth erhoben; Processe anhängig gemacht; Eide aufgetragen, angenommen oder zurückgeschoben, oder Vergleiche getroffen werden sollen, erfordern eine besondere, auf diese Gattungen der Geschäfte lautende Vollmacht. Wenn aber eine Erbschaft unbedingt angenommen oder ausgeschlagen; Gesellschaftsverträge errichtet; Schenkungen gemacht; das Befugniß, einen Schiedsrichter zu wählen, eingeräumt, oder Rechte unentgeldlich aufgegeben werden sollen; ist eine besondere, auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht nothwendig. Allgemeine, selbst unbeschränkte Vollmachten sind in diesen Fällen nur hinreichend, wenn die Gattung des Geschäftes in der Vollmacht ausgedrücket worden ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für besonders wichtige, ungewöhnliche oder gefährliche Geschäfte muss in der Vollmacht die Art des Geschäfts oder das einzelne Geschäft genannt sein. Damit sollen Sie als Vollmachtgeber darauf hingewiesen werden, dass solche Geschäfte mit umfasst sind. Das Gebot, die Vollmacht zu konkretisieren, wird dabei nicht allzu streng gehandhabt.

Nein. Lautet die Vollmacht nicht auf das bestimmte Geschäft, muss sie für den Verkauf einer Liegenschaft ausdrücklich auf diese Art von Geschäften ausgestellt sein und darf für das Grundbuch nicht älter als drei Jahre sein. Für eine Schenkung brauchen Sie sogar eine Vollmacht, die auf dieses einzelne Geschäft lautet. Allgemeine oder unbeschränkte Vollmachten genügen nur, wenn die Art des Geschäfts darin genannt ist.

Nein. Eine Bürgschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten wirkt nur, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht hat, die ausdrücklich auf diese Art von Geschäften lautet. Fehlt eine solche Vollmacht, bindet Sie die Erklärung nicht.

Nur mit ausreichender Vollmacht. Ergibt sich aus Ihrer Erklärung, dass das Konto für eine andere Person als Sie errichtet werden soll, richtet sich die Wirksamkeit nach den allgemeinen Regeln über die Vertretung. Dafür brauchen Sie zumindest eine Gattungsvollmacht, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.

Nein. Bei einer Vorsorgevollmacht genügt es, wenn in der allgemeinen Vollmacht die Art der Geschäfte angeführt wird, für die sonst eine eigene Vollmacht nötig wäre. Sie müssen also nicht jedes einzelne Geschäft gesondert bevollmächtigen.

Weder für die Erteilung noch für den Widerruf einer Vollmacht ist eine bestimmte Form vorgeschrieben. Eine Vollmacht kann daher auch durch schlüssiges Verhalten entzogen oder eingeschränkt werden.

Nein. Die Vorschrift über besondere Vollmachten soll verhindern, dass Sie sich Ihrem Bevollmächtigten im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefern. Daraus folgt aber nicht, dass alles, was nach den Umständen ohnehin selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich angeführt werden muss.

Nein. Wer eine Vollmacht hat, darf damit auch Verpflichtungen aus einem Wechsel eingehen. Eine eigene, nur für diesen einen Fall ausgestellte Vollmacht ist dafür nicht vorgeschrieben.

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