Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 5 Ob 42/19s

Worum es ging: Kann ich die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.

Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 10 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37

Entscheidungstext

28 Absätze, 4.643 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

5Ob42/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner J*****, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen § 21 Abs 5 iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 30. Jänner 2019, GZ 23 R 3/19h-8, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 18. Oktober 2018, GZ 25 Msch 4/18f-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail