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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 26/19t

Worum es ging: Wann ist ein Fehler grob fahrlässig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders schweren Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt voraus. Zusätzlich muss Ihnen dieser Verstoß nach Würdigung aller Umstände des Falls auch persönlich schwerstens vorzuwerfen sein.

Grob fahrlässig ist ein Verhalten nur, wenn es sich auffallend aus den unvermeidlichen Fehlern des täglichen Lebens heraushebt. Dabei sind Ihre persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Außerdem muss der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sein.

Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.

Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, die sich erheblich und ungewöhnlich von alltäglichen Unachtsamkeiten abhebt und bei der der Schaden wahrscheinlich vorhersehbar ist. Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallen und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt sein. Es braucht einen objektiv besonders schweren Verstoß, der auch persönlich schwerstens vorzuwerfen ist.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

In der Regel nicht. Hat das Gericht die richtigen Grundsätze angewendet und die maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht wesentlich verletzt, ist die Beurteilung des Verschuldensgrades eine Frage des Einzelfalls. Darin liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.055 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Geschäftszahl

9ObA26/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Hölfle und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** S*****, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, wegen 3.489,39 EUR sA (Revisionsinteresse: 3.389,26 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2019, GZ 7 Ra 51/18a-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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