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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2019 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 245/18k

Worum es ging: Haftet ein Gutachter auch mir gegenüber?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Sachverständiger kann auch einer Person haften, die das Gutachten nicht bestellt hat. Voraussetzung ist, dass für ihn erkennbar war, dass der Besteller gerade auch die Interessen dieser Person mitverfolgt hat.

Nein. War der Mangel schon vorhanden, als der Voreigentümer das Bauwerk übernommen hat, hat der Schaden ihn getroffen und nicht Sie. Die Ansprüche gegen die Baufirma gehen nicht mit dem Eigentum auf Sie über. Haben Sie wegen des Mangels zu teuer gekauft, können Sie sich nur an Ihren Verkäufer halten.

Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Wer als Fachmann ein Gutachten oder eine Auskunft erteilt, haftet dafür grundsätzlich nur gegenüber jenem, der aus dem Schuldverhältnis berechtigt ist. Gegenüber Außenstehenden gehen die Pflichten nicht weiter als bei jedem anderen Schaden auch.

Ein Sachverständiger muss auch gegenüber einer dritten Person sorgfältig arbeiten, wenn er damit rechnen muss, dass diese Person ihre Entscheidung auf sein Gutachten stützen wird.

Ein Sachverständiger, der im Strafverfahren ein unrichtiges Gutachten erstattet, kann auch gegenüber Personen haften, die nicht angeklagt sind. Geschützt ist, wer durch das Gutachten selbst in Verdacht gerät, etwa als möglicher weiterer Täter oder wegen einer angeblich falschen Zeugenaussage. Ob Sie im Verfahren als Zeuge vernommen wurden, spielt dabei keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.170 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Geschäftszahl

4Ob245/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beklagten DI J***** N*****, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 182.991 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2018, GZ 16 R 119/18i-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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