Haftet ein Sachverständiger auch Personen ohne Vertrag mit ihm?
günstig für Sachverständiger betrifft Sachverständige, Berater, Auftraggeber, Dritte
Wer als Fachmann ein Gutachten oder eine Auskunft erteilt, haftet dafür grundsätzlich nur gegenüber jenem, der aus dem Schuldverhältnis berechtigt ist. Gegenüber Außenstehenden gehen die Pflichten nicht weiter als bei jedem anderen Schaden auch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Der OGH folgt in ständiger Rechtsprechung (SZ 9/76, JBl 1936,300; EvBl 1965/321; EvBl 1967/112 ua) der Ansicht, dass die Ersatzpflicht nach §§ 1299, 1300 ABGB grundsätzlich auf den aus dem Schuldverhältnis Berechtigten beschränkt ist und in diesen gesetzlichen Bestimmungen keine absolute Norm liegt, die einen über den Umfang der aus § 1295 ABGB ableitbaren Ansprüche hinausgehenden Schutz statuieren würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens.OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026
- Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung.OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025
- Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte.OGH 3 Ob 16/19b, 26.04.2019
- Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.OGH 7 Ob 38/17i, 20.12.2017
- Eine Haftung gegenüber Dritten kommt dann in Betracht, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter vorliegt oder die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind.OGH 6 Ob 141/16b, 30.08.2016
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- Eine darüber hinaus gehende Haftung gegenüber Dritten wird allerdings dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt.OGH 8 Ob 51/08w, 10.07.2008
- Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Eine deliktische Haftung für reine Vermögensschäden des Klägers würde (zumindest bedingten) Vorsatz („wissentlich") der Beklagten voraussetzen.OGH 3 Ob 67/05g, 20.10.2005
- Welche diese in den Schutzbereich des Verpflichtungsverhältnisses einzubeziehenden dritten Personen sind, für die die Auskunft die geeignete Vertrauensgrundlage darstellen und denen sie als Richtschnur dienen soll, richtet sich nach der Verkehrsübung, insbesondere aber danach, für welchen Zweck das Gutachten erstattet wurde. Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258).OGH 6 Ob 81/01g, 21.02.2002
- Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst.OGH 1 Ob 79/00z, 13.06.2000
- Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Dispositon bilden werde.OGH 7 Ob 513/96, 20.11.1996
- Auch dann, wenn der Gutachter oder Erteiler der Auskunft weiß oder in abstracto damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme oder seine Auskunft an Außenstehende weitergegeben wird oder an diese gelangen kann.OGH 8 Ob 667/87, 30.06.1988
- Eine nur ausnahmsweise in Betracht kommende Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten wird dann gegeben sein, wenn ein Vertrag mit Schutzwirkung gegenüber Dritten vorliegt oder wenn das Gutachten als Anstiftung zur Schädigung des Dritten anzusehen ist.OGH 3 Ob 603/85, 20.11.1985
- Eine Ausnahme wird bei deliktischer Verantwortlichkeit - die kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem voraussetzt, sondern gegenüber jeder beliebigen Person eintreten kann - dann zu machen sein, wenn eine absichtliche, sittenwidrige Schadenszufügung erfolgt.OGH 8 Ob 542/85, 11.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 35.
- OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 59/22g, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 245/18k, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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