Haftet ein Gutachter, wenn sein Gutachten mich in Verdacht bringt?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten.OGH 10 Ob 4/18p, 23.05.2018
- Bei Einholung eines Privatgutachtens zur Überprüfung einer Reparaturrechnung im Zusammenhang mit einem Zivilverfahren besteht keine Haftung des Sachverständigen dafür, dass sein (unrichtiges) Gutachten allenfalls strafrechtliche Konsequenzen für einen Verfahrensbeteiligten nach sich ziehen könnte, weil in diesem Fall der Zweck des dem Sachverständigen erteilten Gutachtensauftrags gerade nicht darin liegt, in einem der materiellen Wahrheitserforschung dienenden Strafverfahren einen Tatverdacht zu be- oder widerlegen.OGH 8 Ob 51/08w, 10.07.2008
- Für strafgerichtlich nicht verurteilte Personen, die durch die Gutachtertätigkeit eines vom Gericht beigezogenen Sachverständigen geschädigt wurden, ist es nämlich völlig unerheblich, ob der Sachverständige, der in Anspruch genommen wird, sein Gutachten in einem Zivil- oder einem Strafprozess erstattet hat.OGH 7 Ob 180/02z, 09.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114126 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 2 Ob 195/25b, 18.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 245/18k, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch wenn Sie sich zu Unrecht bedroht fühlten und deshalb zugeschlagen haben, trifft Sie kein Verschulden, wenn der andere durch sein Verhalten diesen Eindruck hervorgerufen hat. Sein Auftreten muss die Abwehr sowohl an sich als auch in ihrem Ausmaß gerechtfertigt erscheinen lassen.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.