Muss ein Gutachter an Dritte denken, die sich darauf verlassen?
günstig für Dritter betrifft Sachverständige, Käufer, Banken, Anleger, Auftraggeber
Ein Sachverständiger muss auch gegenüber einer dritten Person sorgfältig arbeiten, wenn er damit rechnen muss, dass diese Person ihre Entscheidung auf sein Gutachten stützen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden werde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung einer Gutachterin im Vorfeld der Abschlussprüfung.OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025
- Hier: Rechtsverteidigungskosten eines getäuschten Investors, der beim Weiterverkauf von Aktien die ihm erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten.OGH 6 Ob 239/20w, 15.03.2021
- Im Allgemeinen muss der medizinische Sachverständige in einem Kunstfehlerprozess nicht mit Depressionen des Klägers/der Klägerin rechnen, die aus einem Prozessverlust resultieren.OGH 4 Ob 105/19y, 05.07.2019
- Ausschlaggebend ist, wie ein verständiger Informationsempfänger die Expertise auffassen durfte.OGH 3 Ob 16/19b, 26.04.2019
- Hier: Zur Haftung eines im staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen für infolge Unrichtigkeit ermittelter Schmerzperioden entstandene Prozesskosten.OGH 10 Ob 4/18p, 23.05.2018
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv‑rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität. Der Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.OGH 7 Ob 38/17i, 20.12.2017
- Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wollte man die Erstellerin solcher „Ratings“ trotz des ausdrücklichen Verbots der Weitergabe verpflichten, die Geschäftstätigkeit des bewerteten Unternehmens auf verbotswidrige Verwendung zu überwachen.OGH 4 Ob 249/14t, 17.02.2015
- Keine Haftung der Wirtschaftsauskunftei für in entgeltlich zur Verfügung gestellten „Business Reports“ enthaltene „Ratings“ eines Unternehmens, wenn sie von deren Verwendung zu Werbezwecken nicht wusste.OGH 4 Ob 249/14t, 17.02.2015
- Hier: Haftung für Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren.OGH 9 Ob 56/11t, 29.05.2012
- Hier: Schätzgutachten für die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren.OGH 9 Ob 20/12z, 29.05.2012
- In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist.OGH 7 Ob 77/11s, 07.09.2011
- Hier: Erstellung eines Gutachtens über die Freiheit von Baumängeln, welches – wie dem von den Verkäufern beauftragten Sachverständigen bekannt war – den Kaufentschluss der bereits einmal vom Vertrag zurückgetretenen Hauskäufer fördern sollte.OGH 10 Ob 32/11w, 30.08.2011
- Darstellung der Lehrmeinungen zur Haftung für inhaltliche Mängel von Druckwerken.OGH 4 Ob 63/09g, 19.01.2010
- Hier: Keine Haftung des Sachverständigen gegenüber dem Prozessgegner einer Versicherung bei Einholung eines Privatgutachtens durch die (hier: beklagte) Versicherung, welche durch das Gutachten die Richtigkeit und Angemessenheit der von der gegnerischen Seite vorgelegten KFZ-Reparaturrechnung überprüfen möchte, weil durch dieses Gutachten kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden soll, der als Grundlage für die Dispositionen des Gegners der Versicherung (hier: des Klägers) dient, sondern vielmehr die Versicherung bei Einholung eines derartigen Gutachtens erkennbar nur eigene (wirtschaftliche) Interessen verfolgt. Dem Dritten gegenüber soll gerade kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden, der als Grundlage für dessen eigene Dispositionen dient. Wollte man den Sachverständigen auch in einer solchen Konstellation dem Dritten gegenüber haftbar machen, würde das letztlich zum Ergebnis führen, dass der Privatsachverständige bei jeder inhaltlichen Unrichtigkeit seines Gutachtens, die zu (bloßen) Vermögensschäden eines Dritten (etwa wegen durch das Gutachten verursachter Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners des Dritten) führt, zur (persönlichen) Haftung herangezogen werden könnte. Die Unterscheidung zwischen Vertrags- und Deliktshaftung würde damit weitgehend obsolet (vgl hiezu auch Harrer, Auskunft, Vertrauen und Haftung, Zak 2006, 403 ff). Der bloße Umstand, dass die Sphäre eines Dritten durch ein Privatgutachten berührt wird, ist somit noch nicht haftungsbegründend. Es müssen vielmehr nach dem dem Sachverständigen erkennbaren Zweck des Gutachtensauftrags gerade auch die Interessen eines oder mehrerer bestimmter Dritter mitverfolgt werden.OGH 8 Ob 51/08w, 10.07.2008
- In diesem Fall sind die objektiv rechtlichen Sorgfaltspflichten auf den Dritten zu erstrecken. Das ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen muss, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für ihre Dispositionen dienen wird. Geschützt ist demnach der Dritte, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist, also ein Vertrauenstatbestand vorliegt, der für den Dritten eine Entscheidungsgrundlage darstellen soll. Wesentlich ist daher vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrag kann sich die Beurteilung nach der Verkehrsübung richten.OGH 8 Ob 51/08w, 10.07.2008
- Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber Dritten wird dann anerkannt, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt.OGH 8 Ob 51/08w, 10.07.2008
- Nur soweit die Aufgabe des Sachverständigen reicht, kann er dem Dritten verantwortlich werden.OGH 1 Ob 78/07p, 14.08.2007
- Die Prüfung der Sacheinlage dient nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch derjenigen des Einbringers. Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung des Sacheinlageprüfers gegenüber dem Sacheinleger nicht in Betracht.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Im Hinblick darauf, dass die Prüfung durch den Einlageprüfer idR erst nach Abschluss des Sacheinlagevertrages erfolgt, kann auch keine Rede davon sein, dass es der Verkehrsübung entspräche, dass das Gutachten des Sacheinlageprüfers auch dem Einleger als geeignete Vertrauensgrundlage dienen soll.OGH 6 Ob 39/06p, 09.03.2006
- Es kann nicht zweifelhaft sein, dass dieser Grundsatz auch dann zu gelten hat, wenn das unrichtige Gutachten zu einer schadensverursachenden Disposition nicht eines Dritten, sondern einer Prozesspartei Anlass gab. Maßgeblich ist aber auch in diesem Fall zur Frage einer schadensverursachenden Haftung der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag an den Sachverständigen als der Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist.OGH 3 Ob 93/05f, 20.10.2005
- Aus dem Gutachtensauftrag ergibt sich, welche Interessen Dritter geschützt sind. Mögliche Kreditgeber oder Käufer genügen (so schon SZ 69/258).OGH 6 Ob 81/01g, 21.02.2002
- Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Er kann sich später nicht darauf zurückziehen, dass er diese Behauptung nur zum Schein aufgestellt hat. Es kann von einem (nicht immer fachkundigen) Auftraggeber bzw geschützten Dritten nicht verlangt werden, selbst zu prüfen, ob das Gutachten den vom Gutachter selbst genannten Anforderungen formell entspricht oder nicht. Der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag ist ausschlaggebend. Er ist der Maßstab an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu prüfen ist. Aus ihm ergibt sich auch, welche Interessen Dritter geschützt sind.OGH 7 Ob 273/00y, 23.01.2001
- Haftung des in einem Strafverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Zeugen des Strafverfahrens.OGH 5 Ob 18/00h, 05.09.2000
- Der Dritte wird in den Schutzbereich einbezogen, wobei sich die Beantwortung der Frage, ob die Interessen eines Dritten mit der Gutachtenserstattung verfolgt werden, nach der Verkehrsübung, im Besonderen aber danach richtet, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde.OGH 5 Ob 18/00h, 05.09.2000
- Hier: Schätzgutachten im Versteigerungsverfahren.OGH 1 Ob 79/00z, 13.06.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106433 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 40.
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 34/25s, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 69/25k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/25k, 03.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 59/22g, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 245/18k, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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