OGH 5 Ob 32/19w
Worum es ging: Wann ist eine Vertragsauslegung so falsch, dass sie aufgegriffen wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Die Unterschrift. Die Frist, innerhalb der Sie die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend machen können, beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung. Weder der Beginn des Mietverhältnisses noch die erste Zahlung sind dafür maßgeblich.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hernals, 26.03.2018, 5 MSch 29/17w-9
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 21.11.2018, 39 R 167/18z-14
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 36 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 25 MRG § 37
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.045 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob32/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers A*****, vertreten durch Mag. Katja Schindler, Referentin des österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, *****, gegen den Antragsgegner C*****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 MRG und § 37 Abs 1 Z 12a iVm § 25 MRG über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. November 2018, GZ 39 R 167/18z-14, mit dem der (Zwischensach-)Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 26. März 2018, GZ 5 MSch 29/17w-9, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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