Zählt für die Frist der Mietbeginn oder die Unterschrift?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1999)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aufgrund der Gleichartigkeit der Bestimmungen haben diese Erwägungen auch für die Frist nach § 26 Abs 3 zweiter Satz MRG (seit der WRN 2000: § 26 Abs 4 zweiter Satz MRG) Geltung.OGH 9 Ob 136/01t, 11.07.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 16.
- OGH 5 Ob 206/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 105/24p, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 89/23h, 04.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 149/20b, 30.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 56/20a, 28.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 137/19m, 18.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 32/19w, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 91/16t, 25.10.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 90/16w, 14.06.2016, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/15g, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 26 · Untermietzins
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Frist, innerhalb der Sie eine Mietzinsvereinbarung als unwirksam bekämpfen können, gelten die Regeln über die Verjährung sinngemäß. Umstände, die eine Verjährung hemmen oder unterbrechen, wirken daher auch hier.
Die Frist beginnt erst mit der endgültigen Vereinbarung über den Mietzins. Haben Sie vorher nur einen Vorvertrag geschlossen, setzt das die Frist noch nicht in Gang.