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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 19/19f

Worum es ging: Laufen meine Fristen nach einer Unterbrechung wieder von vorn?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wurde das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, beginnen nach der Aufnahme alle Fristen für Prozesshandlungen neu zu laufen, auch die nicht verlängerbaren. Sie können daher innerhalb der neuen Frist wieder ein Rechtsmittel erheben.

Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gilt als Zwischenstreit innerhalb Ihres laufenden Verfahrens. Über die dabei entstandenen Kosten entscheidet daher nicht der Europäische Gerichtshof, sondern das österreichische Gericht, das die Frage vorgelegt hat.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die österreichische Regelung mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist. Nach dieser Regelung bekommt sechs Wochen Urlaub nur, wer 25 Dienstjahre beim selben österreichischen Arbeitgeber erreicht hat. Wer die 25 Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern gesammelt hat, erhält nur fünf Wochen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 54 ZPO § 163 ZPO § 167 ZPO § 190 ZPO § 54

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.847 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2019

Geschäftszahl

8ObA19/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemeinsamer Betriebsrat E* GmbH, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2017, GZ 12 Ra 26/17f-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Jänner 2017, GZ 16 Cga 108/16g-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.096,22 EUR (darin 516,06 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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