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Kann ich einen Titel aus dem Ausland hier vollstrecken lassen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Unterhaltsberechtigte, Unternehmer
Die europäische Verordnung erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche; auf die Gerichtsorganisation kommt es nicht an. Auch ein von einem Verwaltungsgericht geschaffener privatrechtlicher Titel ist danach vollstreckbar, und darunter fallen etwa auch Unterhaltsansprüche. Ansprüche, bei denen für hoheitliches Handeln gehaftet wird, sind dagegen ausgenommen.

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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2007)

Art 1 Abs 1 EuGVVO erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche. Auf die Gerichtsorganisation kommt es hiebei nicht an, auch von einem Verwaltungsgericht geschaffene Privatrechtstitel sind nach der EuGVVO vollstreckbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Genannte Normen

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art1 Abs1; Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Verjährung bei Auslandsbezug

Ob ein Anspruch verjährt ist, richtet sich nach derselben Rechtsordnung, die auch für den Anspruch selbst gilt. Verjährungsregeln schützen ihrem Wesen nach den Schuldner. Auch der österreichische Vorbehalt dient nur dazu, dass ein österreichischer Unterhaltspflichtiger nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt wird als nach heimischem Recht.

günstig für Schuldner Bestimmtheit des Exekutionstitels

Vollstreckt werden darf nur, wenn sich der Umfang der geschuldeten Leistung aus dem Titel selbst ergibt. Es ist nicht zulässig, diesen Umfang erst mit zusätzlichen Urkunden nachzuweisen.

Verwandte Fragen

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