Kann ich einen Titel aus dem Ausland hier vollstrecken lassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Amtshaftungsansprüche sind nach Art 1 Abs 1 Satz 2 Rom II-VO vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ("acta iure imperii").OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019
- Hier: Zum Verfahren über eine „formal complaint“ vor dem Irish Data Protection Commissioner.OGH 6 Ob 23/18b, 28.02.2018
- Unter dem Begriff der „Entscheidung“ können alle Akte staatlicher Rechtspflege verstanden werden, die den Parteien etwas zusprechen oder aberkennen. Es ist darauf abzustellen, dass ein Rechtsstreit zwischen Parteien in der Sache rechtskräftig entschieden bzw eine Gestaltung vorgenommen wird.OGH 6 Ob 23/18b, 28.02.2018
- Vom Gerichtsbegriff der EuGVVO sind auch weisungsfreie Kollegialbehörden, nicht jedoch weisungsgebundene Verwaltungsbehörden erfasst. Die Verordnung setzt stillschweigend ein hoheitlich tätiges, unabhängiges Rechtsprechungsorgan voraus. Es muss sich um einen mit Aufgaben der Rechtsprechung befassten staatlichen Spruchkörper handeln, der in sachlicher Unabhängigkeit selbständige Entscheidungen in einem justizförmigen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erlassen kann.OGH 6 Ob 23/18b, 28.02.2018
- Für die Anwendung der EuGVVO ist nicht entscheidend, ob das Verfahren vor einem Richter oder sonstigen Gerichtsorgan stattfindet.OGH 6 Ob 23/18b, 28.02.2018
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die Ausübung der Disziplinargewalt für Zahnärzte, um für einen hohen Ausbildungs- und Ausübungsstandard zu sorgen und damit den Schutz der Bevölkerung zu sichern, ist ein hoheitliches Handeln, sodass die EuGVVO 2000 nicht anwendbar ist.OGH 6 Ob 38/15d, 27.05.2015
- „Amtshaftungsansprüche“ sind von der EuGVVO 2000 dann ausgeschlossen, wenn für spezifisch hoheitliches Handeln gehaftet wird.OGH 6 Ob 38/15d, 27.05.2015
- Ein Anspruch auf Ergänzung eines Unterhaltstitels für ein Kind nach § 10 EO ist als Unterhaltsanspruch unter den autonom auszulegenden Begriff der „Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Art 1 EuGVVO zu subsumieren.OGH 5 Ob 41/09d, 07.07.2009
- Darunter fallen auch Unterhaltsansprüche.OGH 5 Ob 41/09d, 07.07.2009
- Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar.OGH 12 Os 135/07f, 15.01.2009
- Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO.OGH 12 Os 135/07f, 15.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art1 Abs1; Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Anspruch verjährt ist, richtet sich nach derselben Rechtsordnung, die auch für den Anspruch selbst gilt. Verjährungsregeln schützen ihrem Wesen nach den Schuldner. Auch der österreichische Vorbehalt dient nur dazu, dass ein österreichischer Unterhaltspflichtiger nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt wird als nach heimischem Recht.
Vollstreckt werden darf nur, wenn sich der Umfang der geschuldeten Leistung aus dem Titel selbst ergibt. Es ist nicht zulässig, diesen Umfang erst mit zusätzlichen Urkunden nachzuweisen.