OGH 5 Ob 58/19v
Worum es ging: Gilt meine frühere Zusage zum Dachbodenausbau noch?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein im Vorhinein erklärtes Einverständnis mit einem künftigen Dachbodenausbau wird als vorweg erteilte Zustimmung zu einer späteren Widmungsänderung gewertet. Solche Vorbehalte sind aber unwirksam, wenn sie die Nutzungs- oder Verfügungsrechte der Wohnungseigentümer unbillig beschränken.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 26.04.2018, 9 Msch 22/14v-95
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.01.2019, 39 R 176/18y-102
Zitierte Paragrafen
ABGB § 838a MRG § 37 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 38 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 56
Entscheidungstext
47 Absätze, 23.201 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Geschäftszahl
5Ob58/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerinnen 1. F* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, 2. T* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Gartner und Mag. Daniel Karandi, Rechtsanwälte in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, als Antragsgegner, darunter 1. Mag. G*, 2. Mag. E*, beide vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, 3. Mag. S*, 4. Mag. M*, 5. T*, 7. B*, 8. Dr. K*, 9. Dr. E*, beide *, 10. B*, und 11. M*, wegen Unterfertigung von Einreichplänen (§ 52 Abs 1 Z 3 WEG), über den Revisionsrekurs des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Jänner 2019, GZ 39 R 176/18y-102, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 26. April 2018, GZ 9 Msch 22/14v-95, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Sachbeschluss insgesamt lautet:
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