OGH 5 Ob 88/19f
Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 04.04.2019, 2 R 51/19s-11
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508 ZPO § 84
Entscheidungstext
27 Absätze, 3.060 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Geschäftszahl
5Ob88/19f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Pansi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Mag. Hannes Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch die RA Dr. Franz P. Oberlercher & RA Mag. Gustav H. Ortner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., Spittal an der Drau, wegen 25.000 EUR, infolge der „außerordentlichen“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. April 2019, GZ 2 R 51/19s-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).