OGH 5 Ob 89/19b
Worum es ging: Muss ich bei der Neufestsetzung der Nutzwerte beteiligt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte berührt alle Miteigentümer der Liegenschaft. Sie sind dem Verfahren nötigenfalls sogar von Amts wegen als Beteiligte beizuziehen.
Parteien sind zwar die jeweils eingetragenen Eigentümer. Der Kopf der Entscheidung muss aber nicht ständig aktualisiert werden. Es genügt, wenn durch die vorgeschriebene Zustellung sichergestellt ist, dass alle tatsächlich Betroffenen einbezogen sind.
Parteistellung im Verfahren über die Nutzwerte hat nur, wer im maßgeblichen Zeitraum nach dem Grundbuchstand Miteigentümer ist. Geht das Eigentum über, scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt an seine Stelle.
Nein. Ihre Stellung als Partei in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren hängt daran, dass Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Geht das Eigentum über, scheiden Sie aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt ein; ihm ist Gelegenheit zu geben, den Antrag aufrechtzuerhalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.03.2019, 39 R 342/18k-17
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 9
Entscheidungstext
29 Absätze, 4.230 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Geschäftszahl
5Ob89/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * als Antragsgegner, darunter 4. D* KG, * und 8. E* GmbH, *, beide vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 9 Abs 2 WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der 4.- und 8.-Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2019, GZ 39 R 342/18k-17, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. September 2018, GZ 57 MSch 13/17m-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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