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Kann ich das Verfahren weiterführen, obwohl ich die Wohnung verkaufte?

günstig für Käufer betrifft Wohnungseigentümer, Käufer, Verkäufer, Eigentümergemeinschaft
Nein. Ihre Stellung als Partei in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren hängt daran, dass Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Geht das Eigentum über, scheiden Sie aus dem Verfahren aus und der Erwerber tritt ein; ihm ist Gelegenheit zu geben, den Antrag aufrechtzuerhalten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 13.06.2019 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2010)

Der Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur „berührt“ werden. Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist aber jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Eigentum erst mit Eintragung im Grundbuch

Nein. Solange Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bleibt der Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft. Sein Recht ist durch die Verpflichtungen aus dem Vertrag zwar beschränkt, er gilt aber weiterhin als Eigentümer, auch wenn Ihnen die Liegenschaft bereits übergeben wurde.

günstig für Verkäufer Ungültiger Kaufvertrag trotz Eintragung

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

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