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Haftet ein Kind unter sieben Jahren für einen Schaden?

günstig für Geschädigter betrifft Kinder, Eltern, Geschädigte, Versicherer
Ja, das ist möglich. Kinder sind nicht in jedem Fall von der Haftung frei. Es kommt darauf an, wie viel Einsicht das Kind zur Zeit des Unfalls hatte und wie es sich verhalten hat. Den Beweis für ein Verschulden des Kindes muss die Gegenseite erbringen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (36 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1971)

Unmündige, ja unter Umständen selbst Kinder unter sieben Jahren, sind nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalles vorhanden war, und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens in jedem Einzelfall zu prüfen; bei Feststellung des Verschuldens ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit dem Unmündigen nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung sein Verhalten als Verschulden anzurechnen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 13 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027048 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 36.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Haftung nicht voll verantwortlicher Personen

Eine Haftung der nicht voll verantwortlichen Person setzt voraus, dass jemand mit voller Handlungsfähigkeit im selben Fall ebenfalls haften würde. Fehlt es daran, kommt auch keine Haftung nach Billigkeit in Betracht.

günstig für Schädiger Verdienstentgang eines verletzten Kindes

Nein, dafür ist es noch zu früh. Solange Ihr Kind das Alter, in dem es ohne den Unfall zu verdienen begonnen hätte, nicht erreicht hat, gebührt kein Ersatz für entgangenen Verdienst. Eine Entschädigung wegen einer Verunstaltung, etwa nach einer Augenverletzung, können Sie dagegen schon jetzt verlangen.

Verwandte Fragen

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