Haftet ein Kind unter sieben Jahren für einen Schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 20.04.2023 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Sechsdreivierteljährige Radfahrerin (einviertel Mitverschulden)OGH 2 Ob 51/94, 16.06.1994
- Den Beweis für Verschulden eines Kindes hat der Gegner zu erbringen.OGH 2 Ob 56/92, 16.12.1992
- Die Haftung der Unmündigen mit oder ohne Verschulden ist gegenüber der Haftung ihrer Aufsichtsperson bloß subsidiär.OGH 7 Ob 36/88, 20.10.1988
- Grundsätzlich sind Kinder gemäß § 153 ABGB nicht deliktsfähig, die Haftung für deliktisches Verhalten ist die Ausnahme.OGH 7 Ob 55/87, 10.12.1987
- Sechseinhalb Jahre alter Knabe wirft brennendes Zündholz auf Motorhaube.OGH 7 Ob 502/82, 18.03.1982
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Siebenjähriger KnabeOGH 1 Ob 651/77, 16.11.1977
- Zehneinhalbjähriger Bub läuft einer Kundin über die Straße nach, die im Geschäft versehentlich sein Wechselgeld eingesteckt hatte.OGH 8 Ob 54/76, 28.04.1976
- Sechsjähriges Kind streichelt Wachhund - kein Verschulden.OGH 4 Ob 619/75, 18.11.1975
- Hier: Zwölfjähriger RadfahrerOGH 8 Ob 164/75, 03.09.1975
- SonderschulenOGH 2 Ob 279/74, 19.12.1974
- Sechseinhalbjähriges MädchenOGH 8 Ob 133/74, 09.07.1974
- Hier: Neunjähriger Knabe.OGH 4 Ob 520/74, 02.04.1974
- Sechseinhalb Jahre alter Knabe.OGH 8 Ob 193/72, 10.10.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027048 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 36.
- OGH 2 Ob 61/23v, 20.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 106/19f, 24.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Haftung der nicht voll verantwortlichen Person setzt voraus, dass jemand mit voller Handlungsfähigkeit im selben Fall ebenfalls haften würde. Fehlt es daran, kommt auch keine Haftung nach Billigkeit in Betracht.
Nein, dafür ist es noch zu früh. Solange Ihr Kind das Alter, in dem es ohne den Unfall zu verdienen begonnen hätte, nicht erreicht hat, gebührt kein Ersatz für entgangenen Verdienst. Eine Entschädigung wegen einer Verunstaltung, etwa nach einer Augenverletzung, können Sie dagegen schon jetzt verlangen.