StVO 1960 § 76
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nicht immer. Verhält sich ein Fußgänger verkehrswidrig, ist das für den Lenker dann unabwendbar, wenn er damit nicht rechnen musste und den Unfall auch als besonders umsichtiger Fahrer nicht verhindern konnte. Deuten Anzeichen darauf hin, dass jemand die Fahrbahn überqueren könnte, muss er langsamer fahren oder warnen; das gilt auch für Straßenbahnfahrer.
Bevor Sie als Fußgänger die Fahrbahn betreten, müssen Sie sorgfältig prüfen, ob Sie noch vor herannahenden Fahrzeugen sicher hinüberkommen. In der Straßenmitte müssen Sie sich erneut vergewissern, ob von rechts ein Fahrzeug kommt, und stehen bleiben, wenn es dafür schon zu nahe ist.
Ja. Gibt es weder Gehsteig noch Gehweg, müssen Sie als Fußgänger das Straßenbankett benützen. Das ist keine freie Wahl, sondern eine streng einzuhaltende Regel, die den Verkehr entflechten soll, denn Fahrzeuge dürfen das Bankett nicht befahren. Deshalb kommt bei mangelhafter Schneeräumung des Banketts auch eine Haftung des Wegehalters in Betracht.
Überwiegend der Mopedfahrer. In dem entschiedenen Fall trug ein unaufmerksamer Mopedfahrer, der im Ortsgebiet nicht auf Sicht fuhr, vier Fünftel des Verschuldens. Der 83-jährige Fußgänger trug ein Fünftel, weil er nicht am Bankett, sondern nahe dem Fahrbahnrand ging.
Beide Seiten tragen einen Anteil. Der Fußgänger, der die Straße unvorsichtig überquert, setzt zwar die erste Ursache. Die Gefahr eines Autos, das bei Dunkelheit mit achtzig Stundenkilometern fährt, ist aber nicht gering, sodass der Schaden im Verhältnis eins zu zwei zugunsten des Autofahrers geteilt wurde.
Ja, aber kaum. Wer im Ortsgebiet um rund zehn Prozent zu schnell fährt, kann sich nicht darauf berufen, jede gebotene Sorgfalt beachtet zu haben, und haftet daher grundsätzlich. Gegenüber einem krassen Fehlverhalten des Fußgängers fällt dieses geringe Fehlverhalten bei der Aufteilung aber nicht ins Gewicht.
Überwiegend der Lenker. In dem entschiedenen Fall trug ein mit 0,74 Promille alkoholisierter Autofahrer drei Viertel des Verschuldens. Die Fußgängerin trug ein Viertel, weil sie trotz vorhandenem Bankett auf der Fahrbahn ging.
Nein. Einem Autofahrer ist eine geringfügige Verringerung der Geschwindigkeit zuzumuten. Wenn Sie als Fußgänger die Fahrbahn überqueren und deshalb nur leicht abgebremst werden muss, trifft Sie deswegen keine Mitschuld.
Nein, darauf können Sie sich nicht verlassen. Bleibt ein Fußgänger in der Straßenmitte kurz stehen und blickt zu Ihnen, dürfen Sie deshalb nicht aufhören zu bremsen. Sein irreführendes Verhalten wird Ihnen zwar nicht als Verschulden angelastet, Sie haben aber auch nicht jede gebotene Sorgfalt angewendet.
Ja. Auch Kinder müssen die Regeln für Fußgänger einhalten. Das gilt aber nur so weit, wie man es nach ihrem Einsichtsvermögen und ihrer körperlichen und geistigen Reife von ihnen erwarten darf.
Dann trifft Sie ein Mitverschulden. In dem entschiedenen Fall wurde das Verschulden gleich geteilt: Der Fußgänger ging nachts angeheitert auf der Fahrbahn, der Autofahrer fuhr nicht auf Sicht. Je nach den Umständen fällt die Teilung auch anders aus, bis zu drei Vierteln zu Lasten des Fußgängers.
Von einem etwa neunjährigen Schulkind darf erwartet werden, dass es vor dem Betreten der Fahrbahn nach beiden Richtungen schaut, ob der Verkehr das Überqueren zulässt. Tut es das nicht, kann ihm das als Mitverschulden angerechnet werden.
Die Regeln über das Überqueren der Fahrbahn sollen Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern verhindern. Der Oberste Gerichtshof wendet sie sinngemäß auch auf Geh- und Radwege an. Wer einen solchen Weg zum Überqueren betritt, muss daher ebenso auf herannahende Fahrräder achten.
Nein. Die Regeln über das Überqueren gehen davon aus, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Darauf müssen Sie als Fußgänger Rücksicht nehmen. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gilt dieser Grundsatz nicht.
Nein. Von einem Fußgänger kann nicht verlangt werden, auf einem schneebedeckten Bankett zu gehen. Wenn Sie es deshalb nicht benützen, ist Ihnen das nicht vorzuwerfen.
Ja. Wenn Sie an einem Fußgänger vorbeifahren, müssen Sie damit rechnen, dass er falsch reagiert und sich im letzten Augenblick nicht aus der Gefahr weg, sondern in sie hinein begibt. Das gilt besonders bei älteren Menschen und ebenso für Inlineskater, die an Fußgängern vorbeifahren.
Ja, aber nur eingeschränkt. Sie müssen Ihre Fahrweise nicht darauf einstellen, dass Fußgänger hinter einem Autobus unachtsam und ohne Rücksicht auf den Verkehr die Fahrbahn überqueren. Rechnen müssen Sie nur damit, dass jemand einige Schritte auf die Fahrbahn tritt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dasselbe gilt bei einer außerhalb einer Haltestelle angehaltenen Straßenbahn.
Nein. Als Kraftfahrer dürfen Sie nicht darauf vertrauen, den für Sie rechten Fahrbahnrand frei von Fußgängern zu finden. Sie müssen also damit rechnen, dort auf Menschen zu treffen.
Überraschend ist ein Verhalten nur, wenn andere Straßenbenützer nach den Umständen nicht damit rechnen konnten und ihr eigenes Verhalten nicht mehr darauf einrichten konnten. War die Absicht eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, für einen aufmerksamen Lenker schon vorher erkennbar, ist das Betreten nicht mehr überraschend. Wer bereits in derselben Richtung auf der Fahrbahn geht, betritt sie nicht plötzlich.
Sobald Sie Ihr Fahrzeug verlassen und sich zu Fuß auf der Fahrbahn bewegen, gelten für Sie die Vorschriften für Fußgänger. Sie sind dann kein Lenker mehr, sondern Fußgänger. Danach richten sich Ihre Pflichten im Verkehr.
Ja. Verlangt es der flutende Verkehr, ist das Anhalten in der Fahrbahnmitte geboten und zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass Sie die zweite Fahrbahnhälfte anschließend ohne Rücksicht auf eine Behinderung des Fahrzeugverkehrs überqueren dürfen.
Sie müssen die Fahrbahn in angemessener Eile überqueren, also ohne vermeidbare Verzögerung. Maßstab ist die Eile, die Ihnen persönlich zumutbar ist. Bei einem schwer Gehbehinderten oder einem sehr alten Menschen ist das entsprechend weniger.
Wer die Autobahn betritt, um Hilfe zu leisten, nimmt damit nicht am verbotenen Fußgängerverkehr teil. Das Verbot, die Autobahn zu Fuß zu benützen, trifft Sie in dieser Lage nicht. Das gilt auch für Insassen, die ihr liegengebliebenes Fahrzeug von der Fahrbahn schieben wollen.
Ja. Das Gebot, rechts zu fahren, soll auch bewirken, dass Sie sich von links her gefahrlos der Fahrbahnmitte nähern können, um die Straße zu überqueren. Gefahren durch Verkehrsteilnehmer, die von rechts in den fließenden Verkehr eindringen, deckt es dagegen nicht ab.
Ein eigener Gleiskörper zählt zur Straße, aber nicht zur Fahrbahn. Er verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn er im Kreuzungsbereich von anderen Fahrzeugen überquert werden darf. Haben Sie als Fußgänger den Gleiskörper ordnungsgemäß überquert, dürfen Sie die anschließende Fahrbahn nur unter den allgemeinen Regeln für Fußgänger betreten.
Nein. Ein Bankett, das nur auf gewissen Strecken als Fußweg benützbar ist, muss von einem Fußgänger nicht benützt werden. Es gilt insoweit nicht als Weg, auf den Sie verwiesen sind.
Ein Streifen neben der Fahrbahn, der mit einer Grasnarbe bedeckt ist, gilt nicht als Bankett.