Zum Inhalt springen
Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.10.2022

StVO 1960 § 76

VIII. ABSCHNITT. Fußgängerverkehr. § 76. Fußverkehr (1)Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren. (2)Fußgänger in Gruppen auf Gehsteigen oder Gehwegen, auf dem Straßenbankett oder am Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern und haben, wenn es die Umstände erfordern, rechts auszuweichen und links vorzugehen. (3)An Stellen, wo der Verkehr für Fußgänger durch besondere Lichtzeichen (§ 38 Abs. 8) geregelt ist, dürfen Fußgänger nur bei grünem Licht die Fahrbahn zum Überqueren betreten. An Stellen, wo der Verkehr sonst durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, dürfen Fußgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn für den Fahrzeugverkehr auf dieser Fahrbahn das Zeichen „Halt“ (§§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 5) gilt. Hält ein Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach oben oder leuchtet gelbes, nicht blinkendes Licht, so dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn Fußgänger die Fahrbahn in Übereinstimmung mit den angeführten Arm- oder Lichtzeichen betreten haben, sich diese Zeichen jedoch ändern, während sich die Fußgänger auf der Fahrbahn befinden, so dürfen sie die Überquerung der Fahrbahn fortsetzen, bei Vorhandensein einer Schutzinsel jedoch nur bis zu dieser. (4)An Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird, dürfen Fußgänger a) die Fahrbahn unter Bedachtnahme auf das Verkehrsaufkommen auf geradem Weg überqueren. Dabei haben sie sich vor Betreten der Fahrbahn zu vergewissern, dass sie hiebei sich selbst oder andere Straßenbenützer nicht gefährden oder diese übermäßig behindern und b) einen Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten. (5)Ist ein Schutzweg vorhanden oder nicht mehr als 25 m entfernt, ist dieser zum Überqueren der Fahrbahn zu benutzen; dies gilt nicht, wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. (6)Fußgänger dürfen die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren, um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, wenn der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt wird. (7)An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel darf die Fahrbahn zum Einsteigen in Schienenfahrzeuge erst nach deren Einfahren in den Haltestellenbereich (§ 24 Abs. 1 lit. e), zum Einsteigen in andere Fahrzeuge erst nach deren Stillstand betreten werden. (8)Fußgänger dürfen Schranken, Seil- oder Kettenabsperrungen nicht übersteigen, eigenmächtig öffnen oder unter diesen Einrichtungen durchschlüpfen. (9)Mit anderen als den im Abs. 1 genannten Kleinfahrzeugen und von Lastenträgern dürfen Gehsteige, Gehwege oder Straßenbankette dann benützt werden, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert wird. Jedoch dürfen Gehsteige oder Gehwege mit Schubkarren in Ortsgebieten in der Nähe von Baustellen, landwirtschaftlichen Betrieben oder Gärten in Längsrichtung befahren werden. (10)entfällt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht immer. Verhält sich ein Fußgänger verkehrswidrig, ist das für den Lenker dann unabwendbar, wenn er damit nicht rechnen musste und den Unfall auch als besonders umsichtiger Fahrer nicht verhindern konnte. Deuten Anzeichen darauf hin, dass jemand die Fahrbahn überqueren könnte, muss er langsamer fahren oder warnen; das gilt auch für Straßenbahnfahrer.

Bevor Sie als Fußgänger die Fahrbahn betreten, müssen Sie sorgfältig prüfen, ob Sie noch vor herannahenden Fahrzeugen sicher hinüberkommen. In der Straßenmitte müssen Sie sich erneut vergewissern, ob von rechts ein Fahrzeug kommt, und stehen bleiben, wenn es dafür schon zu nahe ist.

Ja. Gibt es weder Gehsteig noch Gehweg, müssen Sie als Fußgänger das Straßenbankett benützen. Das ist keine freie Wahl, sondern eine streng einzuhaltende Regel, die den Verkehr entflechten soll, denn Fahrzeuge dürfen das Bankett nicht befahren. Deshalb kommt bei mangelhafter Schneeräumung des Banketts auch eine Haftung des Wegehalters in Betracht.

Überwiegend der Mopedfahrer. In dem entschiedenen Fall trug ein unaufmerksamer Mopedfahrer, der im Ortsgebiet nicht auf Sicht fuhr, vier Fünftel des Verschuldens. Der 83-jährige Fußgänger trug ein Fünftel, weil er nicht am Bankett, sondern nahe dem Fahrbahnrand ging.

Beide Seiten tragen einen Anteil. Der Fußgänger, der die Straße unvorsichtig überquert, setzt zwar die erste Ursache. Die Gefahr eines Autos, das bei Dunkelheit mit achtzig Stundenkilometern fährt, ist aber nicht gering, sodass der Schaden im Verhältnis eins zu zwei zugunsten des Autofahrers geteilt wurde.

Ja, aber kaum. Wer im Ortsgebiet um rund zehn Prozent zu schnell fährt, kann sich nicht darauf berufen, jede gebotene Sorgfalt beachtet zu haben, und haftet daher grundsätzlich. Gegenüber einem krassen Fehlverhalten des Fußgängers fällt dieses geringe Fehlverhalten bei der Aufteilung aber nicht ins Gewicht.

Überwiegend der Lenker. In dem entschiedenen Fall trug ein mit 0,74 Promille alkoholisierter Autofahrer drei Viertel des Verschuldens. Die Fußgängerin trug ein Viertel, weil sie trotz vorhandenem Bankett auf der Fahrbahn ging.

Nein. Einem Autofahrer ist eine geringfügige Verringerung der Geschwindigkeit zuzumuten. Wenn Sie als Fußgänger die Fahrbahn überqueren und deshalb nur leicht abgebremst werden muss, trifft Sie deswegen keine Mitschuld.

Nein, darauf können Sie sich nicht verlassen. Bleibt ein Fußgänger in der Straßenmitte kurz stehen und blickt zu Ihnen, dürfen Sie deshalb nicht aufhören zu bremsen. Sein irreführendes Verhalten wird Ihnen zwar nicht als Verschulden angelastet, Sie haben aber auch nicht jede gebotene Sorgfalt angewendet.

Ja. Auch Kinder müssen die Regeln für Fußgänger einhalten. Das gilt aber nur so weit, wie man es nach ihrem Einsichtsvermögen und ihrer körperlichen und geistigen Reife von ihnen erwarten darf.

Dann trifft Sie ein Mitverschulden. In dem entschiedenen Fall wurde das Verschulden gleich geteilt: Der Fußgänger ging nachts angeheitert auf der Fahrbahn, der Autofahrer fuhr nicht auf Sicht. Je nach den Umständen fällt die Teilung auch anders aus, bis zu drei Vierteln zu Lasten des Fußgängers.

Von einem etwa neunjährigen Schulkind darf erwartet werden, dass es vor dem Betreten der Fahrbahn nach beiden Richtungen schaut, ob der Verkehr das Überqueren zulässt. Tut es das nicht, kann ihm das als Mitverschulden angerechnet werden.

Die Regeln über das Überqueren der Fahrbahn sollen Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern verhindern. Der Oberste Gerichtshof wendet sie sinngemäß auch auf Geh- und Radwege an. Wer einen solchen Weg zum Überqueren betritt, muss daher ebenso auf herannahende Fahrräder achten.

Nein. Die Regeln über das Überqueren gehen davon aus, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Darauf müssen Sie als Fußgänger Rücksicht nehmen. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gilt dieser Grundsatz nicht.

Nein. Von einem Fußgänger kann nicht verlangt werden, auf einem schneebedeckten Bankett zu gehen. Wenn Sie es deshalb nicht benützen, ist Ihnen das nicht vorzuwerfen.

Ja. Wenn Sie an einem Fußgänger vorbeifahren, müssen Sie damit rechnen, dass er falsch reagiert und sich im letzten Augenblick nicht aus der Gefahr weg, sondern in sie hinein begibt. Das gilt besonders bei älteren Menschen und ebenso für Inlineskater, die an Fußgängern vorbeifahren.

Ja, aber nur eingeschränkt. Sie müssen Ihre Fahrweise nicht darauf einstellen, dass Fußgänger hinter einem Autobus unachtsam und ohne Rücksicht auf den Verkehr die Fahrbahn überqueren. Rechnen müssen Sie nur damit, dass jemand einige Schritte auf die Fahrbahn tritt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dasselbe gilt bei einer außerhalb einer Haltestelle angehaltenen Straßenbahn.

Nein. Als Kraftfahrer dürfen Sie nicht darauf vertrauen, den für Sie rechten Fahrbahnrand frei von Fußgängern zu finden. Sie müssen also damit rechnen, dort auf Menschen zu treffen.

Überraschend ist ein Verhalten nur, wenn andere Straßenbenützer nach den Umständen nicht damit rechnen konnten und ihr eigenes Verhalten nicht mehr darauf einrichten konnten. War die Absicht eines Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, für einen aufmerksamen Lenker schon vorher erkennbar, ist das Betreten nicht mehr überraschend. Wer bereits in derselben Richtung auf der Fahrbahn geht, betritt sie nicht plötzlich.

Sobald Sie Ihr Fahrzeug verlassen und sich zu Fuß auf der Fahrbahn bewegen, gelten für Sie die Vorschriften für Fußgänger. Sie sind dann kein Lenker mehr, sondern Fußgänger. Danach richten sich Ihre Pflichten im Verkehr.

Ja. Verlangt es der flutende Verkehr, ist das Anhalten in der Fahrbahnmitte geboten und zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass Sie die zweite Fahrbahnhälfte anschließend ohne Rücksicht auf eine Behinderung des Fahrzeugverkehrs überqueren dürfen.

Sie müssen die Fahrbahn in angemessener Eile überqueren, also ohne vermeidbare Verzögerung. Maßstab ist die Eile, die Ihnen persönlich zumutbar ist. Bei einem schwer Gehbehinderten oder einem sehr alten Menschen ist das entsprechend weniger.

Wer die Autobahn betritt, um Hilfe zu leisten, nimmt damit nicht am verbotenen Fußgängerverkehr teil. Das Verbot, die Autobahn zu Fuß zu benützen, trifft Sie in dieser Lage nicht. Das gilt auch für Insassen, die ihr liegengebliebenes Fahrzeug von der Fahrbahn schieben wollen.

Ja. Das Gebot, rechts zu fahren, soll auch bewirken, dass Sie sich von links her gefahrlos der Fahrbahnmitte nähern können, um die Straße zu überqueren. Gefahren durch Verkehrsteilnehmer, die von rechts in den fließenden Verkehr eindringen, deckt es dagegen nicht ab.

Ein eigener Gleiskörper zählt zur Straße, aber nicht zur Fahrbahn. Er verliert diese Eigenschaft auch dann nicht, wenn er im Kreuzungsbereich von anderen Fahrzeugen überquert werden darf. Haben Sie als Fußgänger den Gleiskörper ordnungsgemäß überquert, dürfen Sie die anschließende Fahrbahn nur unter den allgemeinen Regeln für Fußgänger betreten.

Nein. Ein Bankett, das nur auf gewissen Strecken als Fußweg benützbar ist, muss von einem Fußgänger nicht benützt werden. Es gilt insoweit nicht als Weg, auf den Sie verwiesen sind.

Ein Streifen neben der Fahrbahn, der mit einer Grasnarbe bedeckt ist, gilt nicht als Bankett.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail