OGH 5 Ob 5/19z
Worum es ging: Gilt ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.
Ein Mietvertrag ist ein Dauerverhältnis. Deshalb gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes auch dann für Ihren Vertrag, wenn Sie ihn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen haben. Für Vorgänge, die schon vorher endgültig abgeschlossen waren, bleibt es beim früheren Recht.
Hat eine gemeinnützige Bauvereinigung das von ihr errichtete Haus schon vor dem 1. März 1991 an einen Mieter oder an einen Dritten verkauft, gelten für die Mietverhältnisse in diesem Haus weiterhin die Regeln des Mietrechtsgesetzes. Die Regeln für gemeinnützige Bauvereinigungen sind dann nicht anzuwenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 31.01.2018, 5 Msch 18/17x-11
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.10.2018, 38 R 106/18x-15
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 MRG § 1 MRG § 37 MRG § 43 WGG Art. 1 § 1 WGG Art. 1 § 13 WGG Art. 1 § 16 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 20a WGG Art. 1 § 39 WGG Art. 1 § 6
Entscheidungstext
46 Absätze, 24.223 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Geschäftszahl
5Ob5/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch die Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin E***** S*****, vertreten durch Mag. H*****, Mietervereinigung Österreich, *****, wegen § 37 Abs 1 Z 10 MRG iVm §§ 18 f MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Oktober 2018, GZ 38 R 106/18x-15, mit dem der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 31. Jänner 2018, GZ 5 Msch 18/17x-11, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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