OGH 5 Ob 97/19d
Worum es ging: Was spricht dafür, dass die Bank die Lage kannte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist die Bank selbst aktiv geworden, um Sie als Bürgen oder Mitschuldner in das Schuldverhältnis zu holen, spricht der erste Anschein dafür, dass sie die Zahlung durch den Hauptschuldner als unsicher ansah. Wird die Haftung zugleich mit der Kreditvergabe übernommen, gilt das nicht.
Je nach Art und Höhe der Schuld muss der Gläubiger die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners sorgfältig prüfen und dazu die ihm zugänglichen Mittel nutzen. Er muss sich in dem Umfang Kenntnis verschaffen, wie es ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut.
Ob ein Gläubiger erkennen musste, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht erfüllen wird, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beantworten. Der Oberste Gerichtshof beurteilt das deshalb in der Regel nicht neu. Auch einzelne Argumente dafür oder dagegen wiegen für sich genommen nicht schwer genug.
Sie als Bürge oder Mitschuldner müssen behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste. Gelingt Ihnen das nicht, bleiben Sie in der Haftung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 26.04.2019, 2 R 63/19f-28
Zitierte Paragrafen
KSchG § 25c KSchG § 25d ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.565 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Geschäftszahl
5Ob97/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, wegen 32.750 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. April 2019, GZ 2 R 63/19f-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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