Wie wird beurteilt, ob die Bank die Zahlungsprobleme erkennen musste?
betrifft Bürgen, Mitschuldner, Konsumenten, Banken
Ob ein Gläubiger erkennen musste, dass der Hauptschuldner seine Schuld voraussichtlich nicht erfüllen wird, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falls beantworten. Der Oberste Gerichtshof beurteilt das deshalb in der Regel nicht neu. Auch einzelne Argumente dafür oder dagegen wiegen für sich genommen nicht schwer genug.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beantwortet werden, wobei meist erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei kann auch nicht einzelnen Argumenten für oder gegen die Annahme einer solchen Erkennbarkeit das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zugemessen werden, da das Gewicht dieser Argumente doch regelmäßig nur im Gesamtzusammenhang beurteilt werden kann und damit ein erheblicher Beitrag zur Rechtsfortentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht geleistet werden kann.OGH 8 Ob 122/05g, 19.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116208 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 1 Ob 200/24d, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 97/19d, 31.07.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 214/18v, 21.11.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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