OGH 5 Ob 100/19w
Worum es ging: Ist mein Angebot verbindlich oder nur eine unverbindliche Auskunft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Ein Bestandverhältnis endet schon mit der Auflösungserklärung, und auch eine Klage gilt als solche Erklärung. Die beiden Seiten können jedoch vereinbaren, die Auflösung wieder rückgängig zu machen. Der Vertrag wird dann einvernehmlich fortgesetzt, mit oder ohne Änderung.
Dann läuft die Frist nicht. Ohne ordnungsgemäße Anzeige kann Ihr Recht auf Anhebung des Mietzinses nicht verfallen, und Sie können ihn auch rückwirkend ab dem Zinstermin nach der Veräußerung geltend machen. Auf eine sonstige Kenntnis kommt es nicht an.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 03.04.2019, 38 R 55/19y-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 12a MRG § 37
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.701 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2019
Geschäftszahl
5Ob100/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin O* GmbH, *, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. P*, 2. V*, 3. T*, 4. P*, alle vertreten durch Dr. Mag. Erhard Buder, Dr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 12a iVm 37 Abs 1 Z 8 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Teilsachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. April 2019, GZ 38 R 55/19y-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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